Kindesunterhalt im Scheidungsverfahren?
Ohne Zusammenhang keine Folgesache
Was gehört zum Scheidungsverfahren und was nicht? Der BGH hat die Spielregeln für den Kindesunterhalt nun abgesteckt.
Das Scheidungsverfahren endet eigentlich mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Ob die Ehe dadurch tatsächlich wirksam beendet wurde, ist dann streitig, wenn ein Ehegatte glaubt, das Gericht habe noch nicht über alle Scheidungsfolgen entschieden.
So ein Fall wurde kürzlich vom Bundesgerichtshof entschieden, der dabei zum Kindesunterhalt als Folgesache Stellung bezog (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – XII ZB 152/22).
Abänderungsantrag hinsichtlich des Kindesunterhalts
In dem betreffenden Scheidungsverfahren ging die geschiedene Ehefrau davon aus, dass der vom Amtsgericht Oranienburg ergangene Scheidungsbeschluss nicht wirksam sei, weil über einen Abänderungsantrag bezüglich des Kinderunterhalts des Sohnes noch nicht entschieden worden sei. Daher läge nur eine (unzulässige) Teilentscheidung vor.
Da weder das Amtsgericht Oranienburg, noch das mit der Beschwerde befasste OLG Brandenburg die Rechtsauffassung der Frau teilten, landete die Angelegenheit beim BGH.
Fehlender Zusammenhang zwischen Scheidungs- und Unterhaltsantrag
Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass es grundsätzlich zwar möglich sei, den Kindesunterhalt als Teil des Scheidungsverbunds zu behandeln. Beim Kindesunterhalt handele es sich aber nicht um eine übliche Scheidungsfolge. Dieser werde vielmehr regelmäßig isoliert geltend gemacht.
Im konkreten Fall sei auch nicht die Scheidung der Anlass für den Abänderungsantrag hinsichtlich des Unterhalts für den Sohn gewesen, sondern der Arbeitsplatzwechsel des Ehemannes.
Formalien und Strategie beim Ablauf der Scheidung
Der Fall zeigt, dass auch der formale Ablauf des Scheidungsverfahrens durchaus eigene Rechtsfragen aufwerfen kann. Ein guter Scheidungsanwalt muss daher stets versuchen, die bestmögliche Strategie für seinen Mandanten optimal im gesetzlich vorgegebenen Rahmen durchzusetzen.