Kein Taktieren mehr bei Gerichtsstandsklauseln?

Bei Klage vor falschem Gericht droht Schadensersatz!

Veröffentlicht am: 06.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei Klage vor falschem Gericht droht Schadensersatz!

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Im internationalen Recht – bei Vertriebsverträgen, Arbeitsverträgen und Beteiligungsverträgen, an denen internationale Akteure beteiligt sind – werden regelmäßig sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen. Mit solchen Gerichtsstandsklauseln vereinbaren die Parteien, dass in einem Streitfall ein bestimmtes staatliches Gericht in einem Land zuständig ist. Mit der Vereinbarung von internationalen Zuständigkeiten, Gerichtsständen und der Anwendbarkeit nationalen Rechts sollen die Planbarkeit von Streitfällen sichergestellt sowie Ressourcen der Vertragsparteien geschont werden.

Die Gerichtsstandsvereinbarung  wird als Prozessvertrag eingestuft. Ob und welche materiell-rechtliche Wirkung von einer Gerichtsstandsklausel ausgeht, war bisher unter deutschen Juristen umstritten. Damit blieb auch die Frage offen, ob eine vorsätzliche Verletzung von Gerichtsstandsvereinbarungen durch eine klagende Partei zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit seinem Urteil vom 17.10.2019 (III ZR 42/19) Licht ins juristische Dunkel gebracht.

Bevor die neue Rechtsprechung dargestellt wird, werden die wirtschaftlichen und taktischen Hintergründe für eine Verletzung von Gerichtsstandsklauseln dargestellt:

Verhandlungsdruck und Taktik: „American rule-Konzept“

Wenn internationale Verträge mit klaren Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen ungleich großen Vertragsparteien geschlossen werden und ein erbitterter Streit ausbricht, kommt es in der Praxis immer wieder zu bewussten Verstößen gegen die bestehenden Gerichtsstandsabreden. Hintergrund sind oftmals taktische Erwägungen. Nicht selten soll durch eine Klage bei einem unzuständigen Gericht der Gegner finanziell unter Druck gesetzt werden.

Veranschaulicht spielt sich eine solche vertragswidrige Strategie wie folgt ab: Zwischen einem großen Marktteilnehmer und einem kleineren, finanziell schlechter aufgestellten Vertragspartner besteht ein internationales Vertragsverhältnis mit Bezügen zu zwei Ländern, deren Gerichtsverfahrens- und Kostenerstattungssystem sich stark unterscheiden.

So unterscheidet sich beispielsweise die Vergütung der Anwälte in Deutschland und den USA sehr stark. Beide Vertragspartner haben eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, die im Streitfall zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht normiert. Gleichwohl klagt der größere Vertragspartner im Streitfall sehenden Auges vor einem nach dem Vertrag unzuständigen New Yorker Gericht gegen seinen kleineren Vertragspartner.

Für die anwaltliche Vertretung in New York kämen Anwaltskosten für die US-Anwälte auf die Parteien zu. Gemäß US-amerikanischen Recht, der sogenannten American rule, müssen die Streitparteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Anwaltsrechnungen tragen. Insbesondere vor amerikanischen Gerichten können horrende Anwaltshonorare anfallen. Der wirtschaftlich potente Kläger kann den kleineren Gegner damit mächtig unter Druck setzen, sogar wenn er den Rechtsstreit in den USA verliert und in Deutschland noch einmal klagen müsste. Der kleinere Vertragspartner muss die hohen Rechtsverteidigungskosten in den USA tragen, was auch seine Kompromissbereitschaft für eine einvernehmliche Regelung „verbessern“ könnte – ohne dass eine anwaltliche Auseinandersetzung vor dem Landgericht in Frankfurt am Main initiiert wird.

BGH setzt dem „forum shopping“ Grenzen

Der Bundesgerichtshof bestimmt mit seiner Entscheidung vom 17.10.2019 (III ZR 42/19) den rechtlichen Charakter einer Gerichtsstandsvereinbarung. Das Gericht bejaht eine materiell-rechtlichen Wirkung der Gerichtsstandabrede. Konkret sieht es eine rechtliche Pflicht der Parteien, Klagen nur im Zuständigkeitsbereich der Gerichte einzureichen, der vertraglich vereinbart wurde. Dabei komme es, so der BGH, nicht darauf an, ob es sich bei der Gerichtsstandsklausel um eine AGB oder eine Individualabrede handele. Das Gericht betont, dass die Parteien mit solch einer Regelung die Beherrschbarkeit von Prozesskosten sicherstellen und ein „forum shopping“ vermeiden können. Daher entscheidet der BGH, dass eine Verletzung einer zwischen Vertragsparteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel zum Schadensersatz gemäß § 280 BGB führen kann.

Wenn mit der Gerichtsstandvereinbarung ein eigenständiges materiell-rechtliches Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet wird, kann damit die Verletzung dieses auch zum Schadensersatz des die falsche Klage initiierenden Vertragspartners nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen führen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor dem US-Gericht können daher nachträglich nach deutschem Recht vom Kläger gefordert werden.

Urteilsanalyse aus wirtschaftsrechtlicher Sicht

Der BGH hat mit seinem Urteil auf der einen Seite die Stärkung von Gerichtsstandsklauseln bewirkt und auf der anderen Seite den Raum für das Taktieren mit unzulässigen Klagen verkleinert. Unternehmen und Unternehmer, die aus taktischen Gründen bei einem falschen Gericht klagen, um die Gegenseite etwa mit hohen Anwaltshonoraren zu belasten, müssen damit rechnen, selbst auf Schadensersatz verklagt zu werden. Denkbar wäre sogar eine Managerhaftung auf Vorstands- und Geschäftsführerebene. Nach der Entscheidung des BGH richtet sich der Schadensersatzanspruch auf die Erstattung der ausgelösten Prozesskosten, vor denen die Gerichtsstandsvereinbarung Schutz bieten sollte.

Die neue Rechtsprechung verhindert durch den drohenden Schadensersatzanspruch in effektiver Weise ein „forum shopping“ und neutralisiert bei einem in Deutschland vereinbarten Gerichtsstand fremde Prozesskostenregime wie zum Beispiel die „american rule of costs“.

Wichtig ist und bleibt bei der Verhandlung von internationalen Verträgen, dass nicht nur der Gerichtsstand, sondern auch eine klare Regelung zum anwendbaren Recht erfolgt. Die neue BGH-Rechtsprechung gilt selbstredend nur, wenn auch das deutsche Zivilrecht Anwendung findet. Andernfalls gelangt man nicht zur Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB.