Kein Presserecht mehr auf Google?

Unanwendbarkeit des neuen Urheberrechts für Presseerzeugnisse im Internet?

Veröffentlicht am: 20.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unanwendbarkeit des neuen Urheberrechts für Presseerzeugnisse im Internet?

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zweifelte vergangene Woche in seinem Schlussantrag an der Anwendbarkeit des neuen deutschen Urheberrechts für Presseerzeugnisse im Internet. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus.

Neue Vorschriften für Presse im Internet

Das Urhebergesetz (UrhG) war 2013 um zwei Vorschriften ergänzt worden, die ein Schutzrecht für Presseverleger auch gegenüber Suchmaschinen etablierten. Die §§ 87f, 87h UrhG schreiben vor, dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen im Internet ohne Genehmigung nicht berechtigt sind, ihren Nutzern Teile von Text-, Bild- und Videoinhalten anderer Presseanbieter zugänglich zu machen. Das gilt auch für Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Eine Ausnahme gibt es aber für einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte – diese dürfen auch ohne Genehmigung gezeigt werden.

Die Novellierung sollte die Rechte der Presseverleger stärken in Anbetracht des Strukturwandels in der Presselandschaft im 21. Jahrhundert. Dieses Ziel lobte sogar der europäische Generalanwalt in seinem Schlussantrag. Die Gesetzgeber seien nicht nur dazu berechtigt, sondern zum Schutz der Pressefreiheit auch dazu aufgerufen, die Rechte der Presse zu stärken.

Klage gegen Google                                                           

Nachdem Google auch nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften weiter unentgeltlich Texte, Bilder und Videos verschiedener Presseverleger nutzte, klagte die VG Media, eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für Presseverleger, in deren Namen vor dem Landgericht Berlin auf Schadenersatz. Das Gericht hielt die Klage zunächst für teilweise begründet. Es entschied aber schließlich, die Sache dem EuGH vorzulegen.

Denn das Gericht könne nicht entscheiden, ob die neuen Vorschriften des deutschen Urheberrechts eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/343 seien. Die Richtlinie enthält Regelungen für speziell auf einen Dienst der Informationsgesellschaft abzielende Vorschriften. Die sieht unter anderem eine Notifizierungspflicht vor, wenn die Mitgliedstaaten entsprechende Gesetze ändern oder ergänzen. Die EU-Kommission wurde aber von den Neuerungen 2013 im deutschen Urhebergesetz nicht informiert.

Unanwendbarkeit des UrhG?

Der Generalanwalt des EuGH bejaht nun das Vorliegen einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie. In seinem Schlussantrag führt er aus, dass die praktische Wirkung der neuen Regelungen darin bestehe, die Erbringung des Dienstes der Suchmaschine auf Betreiben des Presseverlegers entweder zu verbieten oder jedenfalls geldpflichtig zu machen. Sie zielten dabei direkt auf Dienste der Informationsgesellschaft ab.

Da die EU-Kommission aber nicht benachrichtigt wurde, seien die Regelungen daher nicht anwendbar. Dabei sei der Inhalt der Regelungen nicht notwendigerweise rechtswidrig. Es handele sich lediglich um einen formellen Fehler. Die Notifizierungspflicht diene dazu, die Kommission rechtzeitig einzubinden. Ob die Richter des EuGH dem Antrag folgen werden, ist noch offen.