Kein Markenschutz für Bildmarke des AC Milan
EuG weist Markenanmeldung des Fußballklubs für bestimmte Waren zurück
EuG weist Markenanmeldung des Fußballklubs für bestimmte Waren zurück
Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Mit markenrechtlichem Urteil in der Rechtssache T-353/20 AC Milan / EUIPO bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass das Kennzeichen, welches das Wappen des bekannten Fußballvereins AC Mailand darstellt, nicht Gegenstand einer internationalen Markenregistrierung mit Benennung im Warenverzeichnis für Schreibwaren und Büroartikel sein kann.
Schreibwaren und Büroartikel vom AC Mailand
Im Februar 2017 beantragte der italienische Fußballverein AC Mailand gemäß der Unionsmarkenverordnung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine internationale Registrierung als Markenanmeldung mit Benennung der Europäischen Union für ein bestimmtes Bildzeichen mit der Warenangabe für Schreibwaren und Büroartikel im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Widerspruch wegen älterer Marke
Im April 2017 erhob nach vorheriger markenrechtlicher Abmahnung die deutsche Gesellschaft InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co KG Widerspruch gegen die beantragte Markenanmeldung. Zur Begründung diente die 1984 angemeldete und 1988 eingetragene eigene deutsche Wortmarke MILAN, die sich u. a. auf Waren bezieht, die mit den vom Antrag des AC Mailand erfassten Waren im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln. Die Widersprechende vertritt somit die Auffassung, dass die Registrierung der angemeldeten Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke eine Verwechselungsgefahr beim deutschen Publikum hervorrufen könne.
EUIPO entscheidet über Widerspruch
Mit Entscheidung vom 14. Februar 2020 gab das Europäsiche Markenamt (EUIPO) dem Widerspruch der widersprechenden Gesellschaft wegen Verwechselungsgefahr vollumfänglich statt.
Gegen diese Entscheidung erhob der AC Mailand sodann Klage beim Gericht der Europäischen Union.
Niederlage für den AC Mailand
Mit dem am 10.11.2021 verkündeten Urteil weist das Gericht die Klage des Fußballklubs nunmehr vollumfänglich ab. Eine deutliche Niederlage für den ansonsten sportlich erfolgsverwöhnten italienischen Fußballklub.
Benutzung der älteren Milan-Marke nachgewiesen
Dem Gericht wurden von der deutschen Widersprechenden Nachweise, darunter Rechnungen und Werbematerial in deutscher Sprache vorgelegt, sodass feststeht, dass die ältere Milan-Marke in Deutschland ernsthaft benutzt worden ist.
Das Gericht stellte fest, dass die ältere Marke auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden ist als auch in einer abgewandelten Form, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass ein Bildelement hinzugefügt wurde, das den Kopf einer Art Raubvogel darstellt.
Da das zusätzliche Bildelement zwar nicht ganz vernachlässigbar sei, aber auch nicht als dominierend angesehen werden kann und nicht geeignet erscheint, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Milan-Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen, wurde auch der abgeänderten Bildnutzung eine Benutzung zugeschrieben.
Verwechselungsgefahr zwischen beiden Marken
Das Gericht war ferner der Auffassung, dass der maßgebliche Verkehr das Bildelement der vom Fußballclub angemeldeten Marke insbesondere aufgrund seiner Größe und seiner Position zwar nicht gänzlich ignorieren werde, seine Aufmerksamkeit sich aber nicht darauf konzentrieren würde. Vielmehr wird die Aufmerksamkeit des Publikums von dem Wortelement angezogen, das aus den Buchstaben „AC“ und dem Wort „MILAN“ besteht, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Folglich ist das Element „AC MILAN“ nach Auffassung des Gerichts das dominierende Element der angemeldeten Marke.
Bekanntheit des Fußballklubs hilft nicht
Soweit der AC Mailand mit der Bekanntheit der angemeldeten Marke in Deutschland argumentiert, die mit der großen Bekanntheit dieses Klubs zusammenhänge, wies das Gericht darauf hin, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke der deutschen Widersprechenden, nicht aber die der angemeldeten Marke vom Fußballklub, zu berücksichtigen ist, um zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit der von zwei Marken bezeichneten Waren genügt, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.
Abwägung beider Zeichen führt zur Ähnlichkeit
Infolgedessen entscheidet das Gericht, dass die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Marken insgesamt groß genug sind, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Die starke phonetische Ähnlichkeit zwischen „AC MILAN“ gegenüber „MILAN“ und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.
Eigentor des Markenanmelders
In diesem Fall stellt der versagte Markenschutz für die Waren Schreibwaren und Büroartikel gleichsam ein Eigentor des AC Mailand dar, nachdem hier zuvor keine hinreichende Kollisionsprüfung im Vorfeld der eigenen Markenanmeldung unternommen wurde. Ein solcher Markenrechtsstreit hätte sich vermeiden lassen, wenn zuvor eine genaue Markenrecherche von bereits bestehenden Milan-Kennzeichen vorgenommen worden wäre. So muss hier der Merchandisiing-Bereich des Klubs zurückstecken, der somit nicht unter der Marke Lizenzverträge und Lizenzrechte für ergänzende Bereiche und Waren wie Büroartikel und Schreibwaren vergeben werden.