Kein CEO-Posten für den Syndikusanwalt

GmbH-Geschäftsführern fehlt die nötige anwaltliche Unabhängigkeit

Die Rechtsanwälte und Syndikusanwälte unterliegen im deutschen Standesrecht strengen Vorgaben. Beide müssen von einer Rechtsanwaltskammer zugelassen werden. Eine solche Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer ist nur möglich, wenn die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig erfolgen kann.

Veröffentlicht am: 04.02.2021
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Eine Weisungsgebundenheit widerspricht dem Berufsstand der Anwaltschaft. Probleme mit dem Standesrecht ergeben sich insbesondere bei Syndikusanwälten, also Anwälten, die bei Unternehmen oder Verbänden unter Vertrag stehen.

Kritisch wird es, wenn der Anwalt die Geschäftsführung einer GmbH übernehmen soll. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zur Jahreswende (Urteil vom 07.12.2020, AnwZ - Brfg 17/20)die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Geschäftsführer einer GmbH verneint.

AGH Hamm setzt strengen Prüfungsmaßstab an

Der Anwaltsgerichtshof Hamm hatte über den Fall zu entscheiden, in dem ein Jurist im Jahr 2019 seine Syndikuszulassung für eine Geschäftsführertätigkeit beantragt hat. Der Jurist sollte gemäß seinem Geschäftsführerdienstvertrag als Geschäftsführer und Syndikusanwalt aktiv werden und fachlich zuständig werden für Unternehmenserwerbe, Finanzen und Steuern. Dabei sollte er gemäß seinem Vertrag nur zwei Arbeitstage in der Woche seine Tätigkeit in der GmbH verrichten.

Während die zuständige Rechtsanwaltskammer kein Problem mit der Erteilung der Zulassung hatte, verneinte der Anwaltsgerichtshof Hamm die Zulassung als Syndikusanwalt, weil es dem Juristen an der fachlichen Unabhängigkeit in seiner Position als GmbH-Geschäftsführer fehle.

Auch der BGH will keinen Syndikus-Geschäftsführer

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs Hamm in der Berufung des Juristen und der Rechtsanwaltskammer. Er analysiert die Organverhältnisse im GmbH-Recht und betont, dass das Weisungsrecht der Gesellschafter gemäß § 37 GmbHG mit der geforderten Unabhängigkeit des Anwalts kollidiere.

Da die GmbH-Gesellschafter mit Stimmenmehrheit ihrem Geschäftsführer Weisung erteilen könne, könne von einer Unabhängigkeit keine Rede sein. Daher verstoße die Weisungsgebundenheit in der GmbH gegen § 46 BRAO. Der Geschäftsführer könne als Anwalt keine eigenverantwortlichen und unabhängigen Analysen der Rechtslage vornehmen und in seiner Geschäftsführerposition entsprechend handeln – so der BGH.

Rechtsprechungsanalyse und Hinweise für die Praxis

Nach dem BGH-Urteil stellt sich für die Praxis die Frage, ob der Syndikus per se als Geschäftsführer einer GmbH oder sogar als Manager jedweder Kapitalgesellschaft disqualifiziert ist. Ist also die BRAO so zu verstehen, dass nur eine freiberufliche oder angestellte Anwaltstätigkeit erlaubt ist, der Übernahme einer Organzuständigkeit dann aber das Berufsrecht entgegensteht?

Kein Anwalt als Geschäftsführer einer GmbH

Der BGH arbeitet heraus, dass es darauf ankommt, ob der Syndikus nur in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis oder in einem organschaftlichen Verhältnis seiner Anwaltstätigkeit nachgeht. Dabei wird betont, dass im Arbeitsrecht die Weisungsgebundenheit eines Syndikus im Wege der schuldrechtlichen Vereinbarung aus Sicht des Standesrechts Rechnung getragen werden kann.

Die Rechtsprechung kann auf die Formel runtergebrochen werden:

  1. Syndikusanwalt und Arbeitnehmer in einer Person vertragen sich also.
  2. Syndikus und GmbH-Geschäftsführer dagegen nicht.

Wegen der vom GmbH-Gesetz verlangten Weisungsgebundenheit wird die Privatautonomie stärker begrenzt als im Arbeitsrecht. Das vorrangige Gesellschaftsrecht steht mithin – nach der Rechtsauffassung des BGH – einem Anwalt als CEO im Wege.

Ausnahmen möglich?

Aber gilt dies immer und zwingend? Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Weisungsgebundenheit eines Geschäftsleiters nicht in allen Kapitalgesellschaften gilt. Der Vorstand in der AG handelt weisungsfrei und entscheidet über die Unternehmensleitung im eigenen Interesse. Dies ergibt sich aus § 76 AktG. Das heißt, dass die Weisungsfreiheit des aktienrechtlichen Vorstands sich auch mit der von § 46 BRAO geforderten Unabhängigkeit in Einklang bringen lässt.

Unseres Erachtens sind aber auch Fallgestaltungen im GmbH-Recht denkbar, die die anwaltliche Unabhängigkeit nicht angreifen. Verfügt der anwaltliche GmbH-Geschäftsführer über die Beteiligungsmehrheit in der GmbH, kann ihm die Gesellschafterversammlung grundsätzlich keine Weisung erteilen.

Eine entsprechende Weisungsfreiheit lässt sich im Grundsatz auch durch gesellschaftsvertraglicheZustimmungsvorbehalte und Stimmbindungsvereinbarungen sicherstellen. Ob solche Vertragsgestaltungen die strengen standesrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen können, wird rechtssicher nur der BGH entscheiden müssen.