Kein Bankgeheimnis bei Produktpiraterie

BGH folgt EuGH

Veröffentlicht am: 23.10.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei Markenfälschungen und Produktpiraterie ist die Bankverbindung häufig die einzige Spur zu den Tätern, die auf eBay und anderen Portalen Plagiate verkaufen. Bei einem entsprechenden Auskunftsgesuch kommt man jedoch schnell in das Spannungsfeld zwischen Markenrecht und Bankgeheimnis.

Ob und wann Banken und Sparkassen bei Markenfälschungen Auskunft über Identität und Anschrift ihrer Kunden geben müssen, war bisher umstritten. Nun musste der BGH darüber entscheiden und hatte - weil er EU-Recht betroffen sah - die Sache zunächst zum EuGH gegeben. Nachdem dieser bereits im Juli 2015 entschieden und auf eine unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften verwies, urteilte nun der BGH mit Entscheidung vom 21. Oktober 2015, dass Markenrechtsinhaber einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht und das Bankgeheimnis dann nicht entgegensteht, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichehn Markenverletzung genutzt wurde.

Hintergrund

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Als Kanzlei für Markenrecht arbeiten wir mit Lizenznehmern und Detekteien gemeinsam im Kampf gegen Produktpiraterie. Die Banken spielen bei der Täterermittlung eine wichtige Rolle. Dass diese bei einer unsicheren Rechtslage kaum dazu zu bewegen sind, freiwillig persönliche Daten von Kunden preiszugeben, ist verständlich. Unsere Anwälte für Markenrecht und unsere Mandanten dürfen aufgrund der BGH-Entscheidung nun aber auf eine größere Effizienz im Bereich des Markenschutzes hoffen. Entscheidend wird nunmehr sein, wie beauftragte Rechtsanwälte für Markenrecht gegenüber dem Kreditinstitut eine "offensichtliche Markenverletzung" darlegen können.