Wie funktioniert die Kapitalerhöhung in der GmbH?
Do‘s & Don‘ts – Kapitalerhöhung
Wie funktioniert die Kapitalerhöhung in der GmbH? Schritt für Schritt erklärt in diesem Beitrag...
In der Unternehmenspraxis erfüllt die Kapitalerhöhung zwei Hauptziele: Erstens die Verbesserung der Eigenkapitallage in der GmbH, um die Kapitalbasis auf Dauer zu verstärken, und zweitens lassen sich mit der Kapitalerhöhung unternehmensfremde Investoren in den Gesellschafterkreis aufnehmen. Darüber hinaus kann es auch noch weitere Zielsetzungen geben, wie zum Beispiel die Schwächung von Mitgesellschaftern, die nicht an der Kapitalbeteiligung beteiligt sind (denkbarer Verlust an Stimm- und Gewinnrechten in Form einer Verwässerung).
Die Kapitalerhöhung in der GmbH ist oft sehr formell und komplex. Nicht selten kann eine Kapitalerhöhung Konflikte mit weitreichenden Folgen zwischen den Gesellschaftern hervorbringen. Grund genug, sich einmal die Voraussetzungen und Gefahren einer Kapitalerhöhung anzuschauen.
Welche Form der Kapitalerhöhung gibt es?
Die Kapitalerhöhungen in Kapitalgesellschaften sind sehr formalisiert. Die Erhöhung des Stammkapitals in einer GmbH lässt sich nur mit der Beteiligung eines Notars realisieren. Unterschieden wird zwischen einer nominellen und einer effektiven Kapitalerhöhung:
Bei der nominellen Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) wird ungebundenes Eigenkapital in Stammkapital der GmbH umgewandelt, konkret durch Umwandlung von Rücklagen (§§ 57c ff. GmbHG).
Bei der effektiven Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlage) werden der GmbH Mittel von außen zugeführt (§ 55 Abs. 2 und 3 GmbHG). Altgesellschafter oder außenstehende Investoren erhalten neue Geschäftsanteile gegen Einlagenleistung. Hierbei kann es sich um eine Bar- oder Sacheinlage handeln.
In Praxis vorherrschend: Barkapitalerhöhung
Im Mittelstand und Startup-Bereich ist die Barkapitalerhöhung vorherrschend, in der Altgesellschafter oder Investoren frisches Kapital der GmbH als Eigenkapital zuführen. Bei Startups in Finanzierungsrunden ist es Usus, dass neue Investoren den Aufbau des Jungunternehmens durch eine Barkapitalerhöhung finanzieren. Aber auch mittelständische GmbHs, die Finanzmittel zur Expansion benötigen oder eine Finanzkrise abzuwenden haben, organisieren dies meist im Wege einer Barkapitalerhöhung, die Eigenkapital, Liquidität und damit betriebswirtschaftlichen Gestaltungsspielraum schafft.
Insbesondere Minderheitsgesellschafter, die nicht in die Planung der Kapitalmaßnahmen einbezogen werden, fühlen sich oft überfordert. Eine Kapitalerhöhung birgt insbesondere für Minderheitsgesellschafter einige Risiken.
Schritt für Schritt: So funktioniert die Barkapitalerhöhung
Die Voraussetzungen und Gefahren einer Kapitalerhöhung werden nachfolgend dargestellt. Eine wirksame Kapitalerhöhung lässt sich in 5 Schritten erklären:
Schritt 1: In der GmbH gilt: ohne Beschluss keine Kapitalerhöhung. Die Barkapitalerhöhung bedarf eines qualifizierten Gesellschafterbeschlusses, der notariell beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Durch die Kapitalerhöhung wird auch immer die Satzung der GmbH geändert. Daher ist ein Beschluss der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Schritt 2: Ein isolierter Barkapitalerhöhungsbeschluss muss keine Angaben darüber enthalten, wer in welcher Höhe die neuen Stammeinlagen übernehmen soll. Die Bareinlagen können durch einzelne, alle oder durch dritte Investoren geleistet werden. Es bedarf daher immer einer Regelung, wer zur Übernahme zugelassen ist. Wenn die Frage, wer zur Kapitalerhöhung zugelassen ist, nicht durch den Kapitalerhöhungsbeschluss beantwortet wird, bedarf es immer eines separaten Zulassungsbeschlusses(§ 55 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Ein Zulassungsbeschluss ist aber dann entbehrlich, wenn die neuen Geschäftsanteile allen bisherigen Gesellschaftern pro rata, also gemäß dem gesetzlich bestehenden Bezugsrecht, zufallen.
Schritt 3: Nach dem Kapitalerhöhungs- und Zulassungsbeschluss muss auch derjenige, der zur Kapitalerhöhung zugelassen ist, eine Übernahmeerklärung abgeben. Die Erklärung der Übernahme der neuen Geschäftsanteile muss notariell beglaubigt oder beurkundet werden (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Dagegen erfolgt die Annahme der Übernahmeerklärung durch die GmbH-Gesellschafter (nicht den Geschäftsführer) formfrei und oftmals konkludent.
Zu beachten ist, dass im Rahmen der Übernahmeerklärung durch Nichtgesellschafter, also an der GmbH noch nicht beteiligte Investoren, auch alle Nebenleistungs-, Nachschusspflichten und sonstige Belastungen der Gesellschafter aufgeführt werden müssen, die im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommen werden. An dieser Stelle gilt es sorgfältig zu dokumentieren.
Schritt 4: Bevor die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden kann, muss zwingend die Zahlung auf die Stammeinlageverpflichtung geleistet werden. Es müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister die Mindesteinlagen gleistet werden, das heißt, dass bei Bareinlagen 25 % des Nominalbetrags auf das Bankkonto der GmbH eingezahlt werden müssen (§56a GmbHG).
Schritt 5: Ist schließlich die Einlage geleistet worden, folgt die Handelsregisteranmeldung. Die Anmeldung muss den Erhöhungsbetrag und den neuen Betrag des Stammkapitals beinhalten. Überdies muss die Versicherung des Geschäftsführers nach § 57 Abs. 2 GmbH erfolgen. Der Geschäftsführer muss versichern, dass die Einlage geleistet ist und sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Bei einer falschen Versicherung droht dem Geschäftsführer die Haftung.
Erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wird die Kapitalerhöhung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses kann der Beschluss von den Gesellschaftern wieder aufgehoben werden. Es reicht hierzu ein formloser Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter. Dies ist nach der Eintragung im Handelsregister nicht mehr möglich.
Anwaltliche Hinweise zur GmbH-Kapitalerhöhung
Konflikte entstehen oft, wenn der Verdacht aufkommt, dass mittels eines Kapitalerhöhungsbeschlusses die Beteiligung der Minderheitsgesellschafter verwässert werden soll. Grundsätzlich haben alle Gesellschafter einen Anspruch darauf, im Verhältnis ihrer Beteiligungshöhe an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Bezugsrechte können jedoch durch Satzungsklauseln eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Überdies lassen sich Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss in speziellen Situationen rechtfertigen. Wenn Minderheitsgesellschafter an Kapitalerhöhungen nicht teilnehmen, kann ein niedriger Ausgabepreis die finanziellen Interessen der Minderheitsgesellschafter beeinträchtigen. In diesen Fällen kommt es auf die einzelnen Details an. Bei Rechtsverstößen lassen sich die Kapitalerhöhungsbeschlüsse durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen kippen.
Was in der Unternehmenspraxis von Minderheitsgesellschaftern oft übersehen wird: Werden die neu geschaffenen Geschäftsanteile von den zugelassenen Gesellschaftern / Investoren nicht übernommen, so sollte geprüft werden, ob die Mitgesellschafter quotenentsprechend das Recht zur Übernahme dieser neu geschaffenen Anteile erhalten.