Kann KI Erfinder sein?
Patentrecht & Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz wird mittlerweile fast täglich gebraucht, um Texte oder Bilder zu generieren. Einem Mann gelang unter Verwendung von KI sogar die Erfindung eines neuen Lebensmittelbehälters. Dem Bundesgerichtshof stellte sich daher kürzlich die Frage, ob die KI selbst Erfinder im Rahmen des Patentrechts sein kann.
Ob Künstliche Intelligenz (KI) im Patentrecht die Rolle eines „Erfinders“ einnehmen kann, hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einer Leitsatzentscheidung entschieden (BGH, Beschluss vom 11.06.2024 – Az. X ZB 5/22).
Eintragung von KI als Erfinder wird abgelehnt
Das Urteil dreht sich um das „DABUS“ (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience). Der Name steht für eine von Stephen Thaler entwickelte Künstliche Intelligenz. Als das Patent für einen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter angemeldet werden soll, wollen die Verantwortlichen die DABUS KI als Erfinder eintragen lassen.
Diesen Antrag lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) jedoch ab. Dem Amt zufolge könne als „Erfinder“ ausschließlich eine natürliche Person genannt werden, nicht jedoch eine Künstliche Intelligenz.
Beschwerde beim Bundespatentgericht
Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat Stephen Thaler Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) eingelegt. In Zuge dessen beantragte er unter anderem, dass die Erfinderbenennung folgendermaßen geändert werden soll: „Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren.“
Diesem Antrag gab das Bundespatentgericht statt, da die neue Formulierung mit den gesetzlichen Voraussetzungen, die gem. § 7 Abs. 2 der Patentverordnung (PatV) an die Patenteintragung gestellt werden, vereinbar sei und verpflichtete das DPMA, die Erfinderbenennung als formgerecht anzuerkennen (Beschluss vom 11.11.2021 – Az. 11 W (pat) 5/21).
Gegen diesen Beschluss legte die Präsidentin des DPMA Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
BGH: Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder sein
Die Karlsruher Richter bestätigten die Entscheidung des Bundespatentgerichts. § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) regelt die Anmeldung eines Patents und setzt voraus, dass ein „Erfinder“ existiert. Erfinder in diesem Sinne könne den Richtern zufolge ausschließlich eine natürliche Person sein.
„Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt", heißt es in der Begründung des BGH. Ähnliche Auffassungen zu dieser Thematik wurden bereits vom Europäischen Parlament sowie von Gerichten in England, den USA und Australien vertreten.
Entscheidend sei menschlicher Beitrag zur KI
Das Bundespatentgericht stellte bei seiner Entscheidung maßgebend auf eine „Erfinderehre“ ab, die vom gesetzgeberischen Willen abzuleiten sein soll.
Der BGH dagegen argumentiert damit, dass die Stellung als Erfinder auch rechtliche Beziehungen erfasse. Dementsprechend solle es bei Patentanmeldungen in Verbindung mit KI bereits genügen, dass ein menschlicher Beitrag den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Irrelevant seien in diesem Zusammenhang jedoch Art und Intensität des menschlichen Beitrags.
Eine Entscheidung darüber, ob es neben einer Hersteller- bzw. Eigentümerstellung auch auf „Handlungen mit einem engeren Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre“ ankommen soll, wollten die Richter nicht treffen.
Künstliche Intelligenz ist nur Mittel des Erfinders
Jedenfalls seien nach bisherigem wissenschaftlichen Stand der Dinge Systeme, die keinerlei menschlicher Einflussnahme bedürfen, nicht existent, weshalb auch bei Einsatz von Künstlicher Intelligenz die Ableitung einer Erfinderstellung des Menschen immer möglich sei.
Im Zuge dessen bestätigten die Karlsruher Richter den Beschluss des Bundespatentgerichts hinsichtlich des Antrages, die Benennung des Erfinders um den genannten Zusatz, dass KI verwendet wurde, zu ergänzen. Dem lasse sich entnehmen, dass die Künstliche Intelligenz keineswegs als Miterfinder angeführt werde, sondern lediglich als Mittel des tatsächlichen Erfinders.
Im Ergebnis steht somit fest, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Maschine, ohne dass der Mensch seine Finger im Spiel hatte, noch keine Dinge „erfinden“ kann. Das heißt, dass Künstliche Intelligenz nicht „Erfinder“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Patentgesetz sein kann.
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