Kampf gegen Steuerbetrug im Online-Handel

Änderung des Umsatzsteuergesetzes geplant

Veröffentlicht am: 28.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes geplant

Auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon werden oft auch Waren von Dritten angeboten. Diese Händler, die ihren Sitz häufig im Ausland haben, weisen auf ihren Rechnungen in vielen Fällen keine Umsatzsteuer aus. Diese wird dementsprechend auch nicht abgeführt – dem deutschen Fiskus entgehen Einnahmen in Millionenhöhe.

Der Umsatz, der auf elektronischen Marktplätzen erwirtschaftet wird, unterliegt der Umsatzsteuer. Doch häufig schreiben Onlinehändler keine Rechnung und behalten die Umsatzsteuer, die sie eigentlich ans Finanzamt abführen müssten, ein. Dieser Steuerbetrug schädigt nicht nur die Finanzämter, sondern auch konkurrierende Händler. Ein Konkurrent, der die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abführt, kann seine Ware nur zu höheren Preisen anbieten. Die Bundesregierung will die illegale Praxis aus diesen beiden Gründen zukünftig stärker bekämpfen.

Was sieht die geplante Gesetzesänderung vor?

Durch den Gesetzesentwurf zur „Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Internethandel“ sollen die Betreiber von Internet-Marktplätzen zukünftig stärker in die Pflicht genommen werden. Denn durch die Änderung im Steuerrecht sollen sie in Zukunft für nicht abgeführte Umsatzsteuerzahlungen ihrer Händler haften. Die Konzerne werden dazu angehalten selbst stärker gegen Betrüger vorzugehen.

Die Betreiber der Plattformen werden dazu verpflichtet, die wichtigsten Daten ihrer Händler zu erfassen und an das zuständige Finanzamt in Form einer Liste zu melden. Diese Liste muss den Namen des jeweiligen Händlers, seine Anschrift, seinen Umsatz und seine Steuernummer enthalten. 

Die Erfolgsaussichten der Initiative gegen Umsatzsteuerhinterziehung

Da Unternehmen wie Ebay oder Amazon nur von einer Haftung in Bezug auf entgangene Umsatzsteuerzahlungen befreit sind, wenn sie dem Finanzamt eine vollständige Liste all ihrer Händler vorgelegt haben, werden sie ein sehr großes Interesse daran haben den Betrug zu bekämpfen. Die Liste muss in jedem Fall eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung des jeweiligen Händlers enthalten.

Die Plattformbetreiber sperren möglicherweise diejenigen Händler, die die Anforderungen nicht erfüllen. Daher ist davon auszugehen, dass sich viele Händler in Zukunft freiwillig beim zuständigen Finanzamt registrieren werden. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Denn das Finanzamt wird bei erstmals registrierten Händlern recherchieren, ob diese bereits in Vorjahren tätig waren.