Kampf der Wetter-Marken: BGH zum Werktitelschutz von Apps
Markenschutz erstreckt sich sowohl auf Domains als auch Applikationen
In einem Streit namhafter Online-Wetterportale hat der BGH entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones oder Tablets grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Geklagt hatte die Inhaberin von „wetter.de“, einer Internetseite mit umfangreichen Wetterinformationen, die seit einigen Jahren auch per App unter „wetter.de“ abrufbar waren. Die Beklagte war die Domaininhaberin von „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, die mit einem vergleichbaren Geschäftsmodell am Markt ist. Sie unterhält eine App mit der Bezeichnung „wetter DE“ bzw. „wetter-de“ und „wetter-DE“.
Wetter.de verlangt Markenschutz auch für die App
Die Klägerin beanstandete dies als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Die Beklagte wurde zunächst vor dem LG Köln auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und es wurde die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Kölner Richter hatten die Klage zunächst abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG Köln ist ebenfalls erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin wurde nun vom BGH zurückgewiesen.
BGH hält Apps grundsätzlich für titelschutzfähige Werke
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetseiten sowie Apps für Smartphones zwar grundsätzlich titelschutzfähige Werke im Sinne des Markenrechts sein können. Allerdings komme vorliegend der Bezeichnung "wetter.de" keine für einen Werktitelschutz nach den gesetzlichen Regelungen des Markenrechts hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn der sich nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Dies sei der Fall bei „wetter.de“. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Applikationen, auf denen Wetterinformationen für Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Die Anforderungen an das notwendige Maß der Unterscheidungskraft, so die Richter, könnten in bestimmten Fällen auch gering sein. Dies sei dann der Fall, wenn der Verkehr seit langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er aus diesem Grund auch auf kleine Unterschiede in der Betitelung achten würde.
Kein Werktitelschutz für Wetter.de
Auch unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung konnte Wetter.de aber kein Werktitelschutz zugesprochen werden. Zwar könnte eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hatte aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" könne die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Die Klägerin konnte vorliegend nicht nachweisen, dass die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen.
Einschätzung und Beratung
Auch in dieser BGH-Entscheidung spielt der Grad an Unterscheidungskraft die entscheidende Rolle beim Markenschutz. Ein rein beschreibender Begriff darf nicht zugunsten eines Schutzrechtsinhabers monopolisiert werden. Das Urteil zeigt auch die neuen Herausforderungen, denen sich das Markenrecht, Rechtsanwälte für Markenrecht und Richter im Markenrecht aufgrund der neuen Medien und Techniken stellen müssen. Unsere Spezialisten für Markenrecht helfen Ihnen bei allen Fragen rund um Markenrecht, Markeneintragung, Markenschutz und Abmahnung. Kontaktieren Sie einfach einen unserer Anwälte in Hamburg oder Berlin.