Irreführende Werbung für Babynahrung

Wie viel Vitamin D brauchen Kinder wirklich?

Die Verbraucherzentrale-Bundesverband bezichtigte den Babynahrungshersteller Hipp der irreführenden Werbung. Wie das OLG München den werberechtlichen Streit entschieden hat, lesen Sie hier.

Veröffentlicht am: 18.09.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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Der Hersteller von Hipp-Babynahrung stand wegen irreführender Werbung in der Kritik. Eine vom Unternehmen geschaltete Werbung, sowie Angaben auf der Produktverpackung erweckten den Eindruck, dass kleine Kinder im Vergleich zu Erwachsenen sieben Mal mehr Vitamin D pro Tag benötigten – dies entspricht jedoch gar nicht der Realität.

Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv), dass die betroffene Werbung angepasst wird, um eine potenzielle Irreführung der Verbraucher zu verhindern.

Ob das Oberlandesgericht München der Verbraucherzentrale recht gegeben hat, beleuchten wir in diesem Beitrag (OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 29 U 3902/20).

Hipp: Kinder brauchen 7x mehr Vitamin D als Erwachsene

Das Familienunternehmen bewarb eines seiner Produkte, in diesem Fall Kindermilch, mit den Worten „Darum benötigt Ihr Kind sieben Mal mehr Vitamin D als ein Erwachsener“.

Auf diese trügerische Aussage nahm lediglich eine Fußnote Bezug, die im Kleingedruckten der Produktverpackung versteckt war. In der Fußnote „pro kg (EFSA 2013, Erwachsene 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ wurde mehr oder weniger verständlich klargestellt, dass sich die Verhältnisse von „sieben Mal mehr Vitamin D“ lediglich auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht beziehen.

Dieser Hinweis war ebenfalls in der Online-Werbung enthalten, versteckte sich dort allerdings hinter einem Button mit der Aufschrift „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“. Die Klarstellung wurde dem Verbraucher also erst angezeigt, wenn er den Button angeklickt hatte.

Hinweise in Fußnote & hinter Button versteckt

Den Richtern des OLG München zufolge genügen diese versteckten und nicht allzu offensichtlichen Hinweise nicht, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Denn es sei ausgehend von den genannten Platzierungen nicht gewährleistet, dass die Klarstellungen von Verbrauchern auch tatsächlich wahrgenommen werden.

Begründet wurde das damit, dass nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs der Gesamteindruck der Werbung für die Beurteilung ausschlaggebend sei. Und der Gesamteindruck der betroffenen Hipp-Werbung vermittle den falschen Eindruck, dass ein Kind die siebenfache Menge an Vitamin D eines Erwachsenen benötigen würde und dieser Bedarf von der beworbenen Milch gedeckt sei.

OLG München: Irreführende Werbung muss unterlassen werden

Insbesondere verstößt das Unternehmen für Babynahrung mit seiner irreführenden Werbung gegen die Health-Claims EU-Verordnung, die vorschreibt, dass nährwertbezogene Angaben, mit denen geworben wird, weder falsch, mehrdeutig noch irreführend sein dürfen.

Im Ergebnis haben die Münchener Richter dem Hersteller von Babynahrung untersagt, in Zukunft weiter irreführende Werbung zu schalten. Irreführende Werbung ist gemäß § 5 UWG verboten. Damit hat das OLG München der Klage der Verbraucherschützer stattgegeben. Eine Revision kann gegen das Urteil nicht mehr eingelegt werden.

Weitere Informationen zu Irreführender Werbung finde Sie hier: Irreführende Werbung