Ansprüche auf Auskunft und Umsatzbeteiligung gegen GmbH

Influencerin gewinnt vor Gericht gegen Modeunternehmen

Veröffentlicht am: 21.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Influencerin gewinnt vor Gericht gegen Modeunternehmen         

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Der Einfluss von Influencern in unserer modernen Welt kann kaum von der Hand gewiesen werden. Während einige sie als demokratische Revolution in der Werbebranche feiern, sind sie für andere nur junge Mädchen, die sich für ein paar Gratisprodukte verkaufen und darauf ein besonders großes Ego aufbauen. Die Spanne reicht wohl vom einen ins andere Extrem.

Ohne Zweifel gibt es aber jedenfalls einige junge Menschen, die in ihrem Job als Influencer hart arbeiten. Dass diese nicht ohne Schutz bleiben dürfen, entschied jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und sprach einer jungen Influencerin Ansprüche gegen einen Online-Modebetrieb zu.

Fashion-Bloggerin auf Instagram

Geklagt hatte eine 20-Jährige, die seit 2013 als Fashion-Bloggerin im Internet, vor allem auf Instagram, tätig war. Sie gestaltete eigene Kleidungsstücke selbst und postete auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich in den Kleidern. Dabei hatte sie ursprünglich etwa 50.000 Follower – heute hat sie über 900.000.

Ende 2014 vereinbarte sie mündlich mit dem jetzigen Geschäftsführer einer GmbH, die Online-Mode vertreibt, eine Zusammenarbeit. Dabei sollten ihre Kleidungsstücke mit Logos veredelt und in dem Online-Shop der GmbH unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ verkauft werden. Der Influencerin sollte dafür eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% zustehen.

Umsatzbeteiligung statt Gehalt

Ab November 2015 wurde die junge Frau als Geschäftsführerin der GmbH eingesetzt. Ein Gehalt bezog sie dafür nicht. Nach einem Streit schied die Frau aus der GmbH aus und machte Auskunftsansprüche gegen die GmbH geltend.

Sie sei während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht hinreichend über finanzielle Verhältnisse unterrichtet worden. Sie wollte daher wissen, welcher Nettoumsatz gemacht wurde und klagte weiter auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 10% abzüglich der ihr bereits ausgezahlten 21.000 Euro.

Auslegung des Parteiwillens durch das Gericht

Das Oberlandesgericht Suttgart wies nun die Berufung der beklagten GmbH zurück und sprach in Einheit mit der Vorinstanz der jungen Frau einen Anspruch auf Auskunft sowie eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% bis zu ihrem Ausscheiden, anschließend eine Beteiligung von 5% für 2 Jahre zu.

Dabei sei in Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen Regelung der vermeintliche Wille der Parteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, so die Richter. Zwar sei kein ausddrücklicher Lohn für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart worden. Die 10%-Beteiligung sei ihr aber gerade für ihre verkaufsfördernden Aktivitäten sowie ihre Mithilfe an den Entwürfen der Kleidungsstücke zugesprochen worden.

Dem „Verblassen“ der Auswirkungen ihrer Mithilfe sei so zu berücksichtigen, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung auf die Hälfte reduziere. Dabei sei eine Begrenzung auf 2 Jahre sachgerecht.

Fazit: Rechte sichern, Streit vermeiden!

Dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus der GmbH zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach der Auffassung des Gerichts indes zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Ein treuwidriges Verhalten liege darin nicht, eine entsprechende vertragliche Regelung gäbe es ebenfalls nicht.

Aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit stehe der Frau daher ein Auskunftsanspruch zu, der durch eine pauschale Behauptung nicht erfüllt werden kann. Vielmehr müssen detaillierte Zahlen geliefert werden.

Das Urteil stärkt die Rechte der jungen Influencer, die häufig aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit ihre Verträge oder Beteiligungsvereinbarungen nicht hinreichend von anwaltlicher Seite prüfen lassen und sich in Ermangelung einer rechtssicheren Vereinbarung häufig vor Gericht wieder finden. Rechtzeitige Vorsorge und eine Absicherung der eigenen Rechte sind ein absolutes Muss – auch für Influencer.