Haftung von Reiseportalen für falsche Angaben von Reiseveranstaltern
OLG München stärkt Verbraucherrecht im Internet
OLG München stärkt Verbraucherrecht im Internet
Ein Beitrag von Danny Böhm
Reisevermittler versuchen regelmäßig mit aufgehübschten Informationen ihre Reiseangebote op-tisch wie auch inhaltlich dem Kunden schmackhaft zu machen. Nicht selten wird aus dem paradiesi-schen Traum dann ein Albtraum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen den Vermittler auch noch von der Haftung frei. Das OLG hatte kürzlich entschieden, dass ein Reiseportal die Haftung für irreführende oder falsche Beschreibungen nicht generell ausschließen darf, auch wenn er sich auf fremde Angaben bezieht.
Die ,,Not my job‘‘-Mentalität gilt hier nicht
Der Reisevermittler weg.de der Convel GmbH hatte bei seinen Angeboten Reiseinformationen der jeweiligen Reiseveranstalter auf seiner Seite zur Verfügung gestellt. In den AGB hatte die Convel GmbH in den Haftungsbeschränkungen darauf verwiesen, dass die Angaben auf der Internetseite den genannten Informationen der Reiseveranstalter entsprechen. Für mögliche Fehler innerhalb des Angebots stehe man nicht gerade, es handle sich nicht um verbindliche Zusagen des Reiseportals.
Gegen die Praxis klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem OLG München. Nach Ansicht der Verbraucherschützer müssten sich die Verbraucher auf die Angaben auf den aufgerufenen Seiten verlassen können. Insbesondere wenn es um Angaben zu Hotels, Kosten oder um Abflugtermine gehe. In seiner Entscheidung zum Internetrecht stellte das Gericht klar, dass sich der Reisevermittler weg.de nicht gänzlich von seiner Haftung lösen kann. Wenn der Online-Vermittler Kenntnis durch etwaige Kundenbeschwerden erlangt, dass die Angaben nicht stimmen könnten, dann müsse er diese zeitnah prüfen und korrigieren.
Wer Vertrauen schafft, kann sich nicht einfach aus der Affäre ziehen
Bei der Ausschlussklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer kann die Klausel zulasten des Verbrauchers gehen und ihn damit unangemessen benachteiligen. Das Gericht legte die Klausel in der Hinsicht aus, dass die Reisenden nach Unternehmerwillen keine Schadensersatzansprüche wegen falschen Angaben haben. Nach Ansicht OLG München handele es sich bei der vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartner rechtlich um eine Geschäftsbesorgung. Daraus resultierten Sorgfaltspflichten des Rei-seportals für seine Kunden. Durch falsche Angaben auf der Internetseite würden beim Kunden falsche Erwartungen geweckt werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Anbieter des Reiseportals von den falschen Angaben wusste.
Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Damit man nicht in einen teuren Schadensersatzprozess stolpert, sollten die allgemeinen Ge-schäftsbedingungen sinnvoll gestaltet sein und keine gesetzeswidrigen Klauseln enthalten. Daneben sollten die Angaben auf der Internetseite in regelmäßigen Abständen auf ihre Richtigkeit überprüft werden – denn wer sich stets auf andere verlässt, der wird selbst von anderen verlassen.