Soll Werbung mit „Klimaneutralität“ verboten werden?
Künftig Abmahnungen wegen „klimaneutraler“ Werbung?
Greenwashing steht schon seit geraumer Zeit in der öffentlichen Kritik, nicht zuletzt in Zusammenhang mit dem Weltfußballverband FIFA. In diesem Beitrag wird die Kritik an "klimaneutraler" Werbung genauer beleuchtet. Der vzbv fordert ein Werbeverbot wegen irreführender Werbung.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert Werbung, die mit Klimaneutralität wirbt. Werbung mit Schlagwörtern wie "klimaneutral ", "klimapositiv" und "CO2-neutral" würde die Unwissenheit der Verbraucher ausnutzen. Diese würden sich nicht mit den tatsächlichen Zusammenhängen von "Klimaneutralität" mit CO2-Kompensationsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeit auskennen. Der vzbv fordert daher ein Werbeverbot.
Vzbv fordert Verbot für Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“
Durch das Bewerben mit Klimaneutralität soll entsprechende Werbung den Anschein erwecken, dass das angebotene Produkt keine negativen Auswirkungen auf das Klima hat. In Realität sei es – dem vzbv zufolge – jedoch so, dass in der Produktion grundsätzlich klimaschädliche Emissionen entstehen. Die Klimaneutralität, wie sie vielerorts beworben wird, solle dabei mittels CO2-Kompensation erreicht werden.
Irreführende Werbung: CO2-Kompensation nicht gleich klimaneutral
Das Problem dabei ist allerdings, dass es im Handel mit freiwilligen Kompensationszertifikaten bislang keine Regulierung gibt. Infolgedessen sei es für Verbraucher nicht erkennbar, in welchem Umfang Emissionen in der Herstellung tatsächlich kompensiert werden. Dabei handele es sich dem vzbv zufolge um Greenwashing, weshalb eine solche Werbung verboten werden solle.
Klimaneutrale Produktion nicht möglich – Werbeverbot die Lösung?
Auf dem heutigen Stand der Technik sei man nicht in der Lage, vollständig emissionsfrei zu produzieren. Vor diesem Hintergrund solle jegliche Werbung mit „Klimaneutralität“ oder ähnlichen Formulierungen zukünftig einem Werbeverbot unterliegen. Gleiches solle für Werbung gelten, die zukünftig angestrebte Klimaneutralität publiziert.
Zuständig für die Regulierung solcher umweltbezogenen Werbung ist nun das Europäische Parlament. Dieses wird sich ab Ende November mit der kritisierten Werbung und dem geforderten Werbeverbot für Greenwashing auseinandersetzen.
Werbung für Klimaneutralität verfehlt sein Ziel
Klimaneutralität könne bislang auf der Ebene einzelner Produkte nicht erreicht werden. Anderes gelte für eine globale Betrachtung unter Einbeziehung sämtlicher Produkte. Durch das Bewerben von klimaschädlichen Produkten mit vermeintlicher „Klimaneutralität“ laufe man langfristig Gefahr, dass deren Konsum damit angekurbelt wird.
Im Ergebnis verhindere man damit den notwendigen Wandel, anstatt diesen zu fördern – so der vzbv. Aus klimapolitischer Sicht sinnvoller wäre eine Reduktion des Konsums sowie ein Umbau der Produktion.
Abmahnung der FIFA wegen Greenwashing-Werbung
Erst vergangene Woche hat der vzbv den Weltfußballverband FIFA wegen Greenwashing abgemahnt und aufgefordert, seine Werbungen zum vermeintlich „neutralen Turnier“ von dessen Internetseite zu entfernen.
Aber was ist Greenwashing eigentlich? Greenwashing bezeichnet Werbemaßnahmen, die in der Öffentlichkeit den Anschein erwecken sollen, dass ein bestimmtes Unternehmen besonders umweltfreundlich und verantwortungsbewusst ist – allerdings ohne hinreichende Grundlage, die das belegen könnte.
Abmahnung wegen verbotener Werbung – ist Greenwashing strafbar?
Kann man gegen Greenwashing vorgehen? Innerhalb der EU ist Greenwashing bislang nicht strafbar. Das heißt aber noch lange nicht, dass Greenwashing ohne Konsequenzen betrieben werden darf. Die Deutsche Wettbewerbszentrale kann irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit „Klimaneutralität“ abmahnen sowie auf Unterlassung klagen.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet Werbung, die geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen. Wer dennoch verbotene Werbung betreibt, riskiert eine werberechtliche Abmahnung. Im Ergebnis muss dann sowohl die irreführende Werbung unterlassen werden als auch ein Schadensersatz gezahlt werden.