Gleichzeitige Markeneintragung

Wer kann sich auf Markenrechte berufen?

Wird eine Marke von zwei Personen am selben Tag unabhängig voneinander eingetragen, entsteht Konfliktpotenzial. Wie bei einem derart gelagerten Fall mit einem Markenstreit umzugehen ist, hatte das LG Hamburg zu entscheiden.

Veröffentlicht am: 24.07.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Die New York Times klagte gegen Stefan Heine aus Hamburg, der mit Rätseln und Spielen handelt, wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen hinsichtlich des Online-Spiels „Wordle“. Beide Parteien hatten die Markenrechte für dieses Spiel am selben Tag eintragen lassen. Die Times meldete eine Unionsmarke auf EU-Ebene an, während Heine eine deutsche Wortmarke hat eintragen lassen. Der amerikanische Verlag behauptete, dass seine Markenrechte höher einzustufen seien.

Das Landgericht Hamburg sollte entscheiden, welche Partei sich in diesem Fall auf ihre Markenrechte berufen kann (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2024 – 327 O 195/23).

Markeneintragung erfolgt am selben Tag

Die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wurde von der New York Times Company erhoben. Sie warf dem Hamburger vor, dass er seine Marke lediglich aus dem Grund hatte anmelden lassen, um zu verhindern, dass der amerikanische Verlag im deutschen Markt mit dem Onlinespiel Fuß fassen könne.

Diesen Vorwurf hielten die Hamburger Richter für nicht haltbar und wiesen die Klage der New York Times deshalb ab. Ihnen zufolge könne sich der Hamburger Heine gegenüber der Times sehr wohl auf seine Markenrechte berufen. Aber aufgrund der Tatsache, dass beide Parteien ihre Marke "Wordle" am selben Tag, den 1. Februar 2022, haben eintragen lassen, sei gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG weder der eine noch der andere dazu berechtigt, markenrechtliche Ansprüche gegen den anderen gelten zu machen.

Markenrechtlicher Prioritätsgrundsatz in § 6 MarkenG

Grundsätzlich gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz nach § 6 Abs. 1, 2 des Markengesetzes (MarkenG). Dieser besagt, dass einer Person die Rechte an einer Marke zustehen, wenn sie diese als Erster angemeldet hat.

Im vorliegenden Fall um das Onlinespiel Wordle war es jedoch so, dass sowohl die New York Times Company als auch der Hamburger Spiele-Verkäufer Heine sich die Markenrechte bezüglich Wordle am selben Tag haben sichern lassen. Aus diesem Grund führe der markenrechtliche Prioritätsgrundsatz in diesem Fall nicht dazu, dass eines der Markenrechte vorrangig sei. Keiner der beiden Rechteinhaber könne sich darauf berufen, dass er die Markenrechte als erster habe eintragen lassen und deshalb bessergestellt sei – so das LG Hamburg. Ansprüche dürften daher gegen den anderen nicht geltend gemacht werden.

Eine "Markeneintragung in Behinderungsabsicht" lehnten die Richter ebenfalls ab.

Das Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Die New York Times kann noch Berufung dagegen einlegen.

New York Times lehnte Kooperation mit Heine ab

Zunächst darf der Hamburger das Online-Spiel Wordle auch weiterhin in Deutschland vermarkten – ebenso wie die Times. Laut eigener Aussage wäre er auch zu einer Kooperation mit der New York Times bereit gewesen, um das Spiel gemeinsam auf dem europäischen Markt zu vertreiben. Allerdings hätte die New York Times an einer Zusammenarbeit kein Interesse gehabt.

Die Times hatte erst vor drei Jahren (2021) die Markenrechte am Buchstabenrätsel für stolze 1.200.000 $ dem Erfinder Josh Wardle abgekauft, der die Wortmarke davor noch nicht hatte eintragen lassen. Mittlerweile erfreut sich das Spiel weltweiter Bekanntheit.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: Kanzlei für Markenrecht