Gesetzentwurf: Arbeitsvertrag künftig nur noch in Papierform?

Kritiker fordern weiterhin Möglichkeit des digitalen Arbeitsvertrages

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie vorgestellt. Besonderns umstritten ist die Frage, ob Arbeitsverträge zukünftig ausschließlich in Papierform festgehalten werden dürfen. Mehr dazu im Folgenden...

Veröffentlicht am: 25.07.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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Erlässt die EU eine Richtlinie, müssen EU-Länder diese durch innerstaatliche Gesetze selbständig umsetzen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Arbeitsbedingungen vorgestellt. Bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, hat dieser Referentenentwurf für reichlich Diskussionen gesorgt.

Kritik wurde sowohl seitens der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter geübt. Für gespaltene Meinungen hat vor allem die Frage gesorgt, ob ein Arbeitsvertrag schriftlich (Papierform) oder nur in Textform (auch digital möglich) festgeschrieben werden muss. Im Folgenden schauen wir uns die diskutierten und kritisierten Punkte einmal genauer an.

Generelle Form des Arbeitsvertrages

Aber Vorab die Grundalgen: Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zwar auch mündlich geschlossen werden, ein schriftlicher Arbeitsvertrag dokumentiert und legt jedoch dar, welche Regelungen mit Blick auf dieses Verhältnis zu beachten sind.

Gemäß dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf schriftliche Dokumentation der für sie geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen und können deshalb einen Arbeitsvertrag einfordern. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass diese Dokumentation in Schriftform geschehen muss.

Schriftform ist dabei im Gegensatz zur Textform beschränkt auf die Papierform. Textform würde auch digitale Schriften umfassen.

DGB: Arbeitsvertrag in Schriftform sichert Arbeitnehmerrechte

Die Einen sind der Meinung, dass die Schriftform für den Arbeitnehmer die bessere Wahl darstellt. Neben dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) gibt es auch einige Arbeitsrechtler, die der Auffassung sind, dass mit dem Arbeitsvertrag in Schriftform eine bessere Absicherung der Arbeitnehmerrechte einhergeht. Dass diese Stimmen den Entwurf, der Arbeitgeber zukünftig verpflichten soll, Informationen für Arbeitsverhältnisse schriftlich festzuhalten, begrüßen, steht fest.

Eine Sprecherin des DGB betonte, dass die Schriftform eine absolute Notwendigkeit darstelle, wenn es in juristischen Auseinandersetzungen der Beweiskraft bedürfe.

Kritik zum Arbeitsvertrag in verpflichtender Schriftform

Aus Arbeitgebersicht hinkt der Entwurf der Bundesregierung dort, wo man die stärkere Nutzung der Textform hätte besser ausschöpfen können – die Richtlinie würde das jedenfalls hergeben. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erklärte den Referentenentwurf zum Bürokratismus in seiner reinsten Form. Die Textform sei der Schriftform keineswegs unterlegen oder schwächer.

Doch auch der DGB hatte etwas an dem Gesetzesentwurf zu bemängeln. In einigen Bereichen sei er unzureichend ausgearbeitet, vor allem was die Sanktionierung von Verstößen gegen die Nachweispflichten anginge. Bußgelder seien hier nicht ausreichend.

Digitaler Trend erfordert digitale Arbeitsverträge

Dem Gesamtmetall/Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. stößt es negativ auf, dass der Entwurf des Bundesministeriums sich mit der Umsetzung ausdrücklich gegen den digitalen Trend stemmen würde. In der Praxis würden bereits viele Arbeitsverträge nicht mehr schriftlich festgehalten, sondern digital. Mit Ankündigung des Entwurfs müssten Arbeitgeber schon einmal Platz für die zukünftigen Papierberge in der Personalabteilung schaffen.

Richter: digitale Arbeitsverträge weiterhin denkbar

Auch der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit hat eine klare Meinung zum Vorhaben des Bundesministeriums, die Schriftform des Arbeitsvertrages verpflichtend zu regeln. Der Richterbund unterstützt die Schriftform, wobei er zu bedenken gibt, dass Arbeitnehmer heute nahezu vollständig mit digitalen Medien vertraut sind.

Deshalb spreche nichts dagegen zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Nachweis in elektronischer Form zugelassen wird. Denkbar wäre das, wenn Arbeitnehmer im Voraus ihr Einverständnis dazu gegeben hätten.