Gesellschafterstreit: aktuelle Fachpublikation von Dr. Schiemzik und Dr. Jänig

Relevanz der Gesellschafterliste bei streitiger Abberufung von Geschäftsführern und Ausschluss von Gesellschaftern

Veröffentlicht am: 10.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis gehen die Gesellschafter oft hochgerüstet gegeneinander vor. Nicht selten sind Gesellschafterstreitigkeiten auch Gegenstand von lokalen und nationalen Medienberichterstattungen, was die Streitlösung nicht einfacher macht (z.B. die Streitigkeiten um den Suhrkampverlag oder Hagenbeck-Tierpark). Im Gesellschafterstreit spielen der Gesellschaftsvertrag und seit einigen Jahren die Gesellschafterliste eine sehr große Rolle.  

Die Anwälte der Kanzlei ROSE & PARTNER Dr. Boris Jan Schiemzik und Dr. Ronny Jänig haben anlässlich des  Bedeutungszuwachses der Gesellschafterliste im GmbH-Recht einen neuen Aufsatz verfasst mit Strategieüberlegungen zur Gesellschafterliste im Gesellschafterstreit in der GmbH veröffentlicht (NWB, Steuer- und Wirtschaftsrecht, 37/2013, S. 2932 ff). Die Untersuchungen der beiden auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälte hat gezeigt, dass seit der letzen großen GmbH-Rechtsreform durch das sog. MoMiG im Jahre 2008 nach wie vor viele Fragen rund um die Gesellschafterliste ungeklärt sind und diese Rechtsunsicherheit in speziellen Fälle für Angriffe gegen Gesellschafter in Gesellschafterversammlungen oder durch einstweilige Verfügungen genutzt werden können.

Der Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Schiemzik meint: "Nur wer in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter der GmbH ausgewiesen ist, kann erfolgreich seine Rechte geltend machen. Stellt sich im Gesellschafterstreit heraus, dass einer der Gesellschafter nicht oder formunwirksam in der Gesellschafterliste eingetragen ist, besteht für diesen höchstes Risiko. Schnelle Korrekturen der Listen sind oft nicht möglich. Gerade in älteren GmbHs, die vor 2008 gegründet wurden, besteht wegen der im alten Recht oft mangelhaft geführten Gesellschafterliste die Gefahr, dass Gesellschafter einfach nicht zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden und über ihre Köpfe hinweg Fakten geschaffen werden können. Aber auch in jüngeren Gesellschaften bestehen leider lückenhafte Kontrollen bei der Gesellschafterliste. Manipulationen der Listen sind bei aktueller Rechtslage möglich."