Gesellschafter – verstorben, verschollen, unbekannt verzogen
Was Mitgesellschafter und Geschäftsführer wissen müssen
Gesellschafter sterben, Gesellschafter ziehen um, Gesellschafter sind verschollen. Welche Probleme dies für eine GmbH, insbesondere für deren Beschlussfassungen bringen kann und vor allem was man gegen diese Problem tun kann, das lesen Sie nachfolgend.
Den Gesellschaftern kommt in Gestalt der Gesellschafterversammlung eine wesentliche Rolle in der GmbH zu. So beschließt die Gesellschafterversammlung unter anderem über:
- Gewinnausschüttungen
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern
- Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
Je nach Satzung kann der Kreis der Geschäfte, für den die Mitwirkung der Gesellschafter in Form eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, weitaus größer sein. Ein Beispiel sind hier sogenannte Zustimmungskataloge; dies sind Kataloge mit Geschäften, für deren Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung braucht.
Damit die Gesellschafterversammlung aber einen Beschluss fassen kann, bedarf es einer entsprechenden Einladung zur Versammlung bzw. zur Beschlussfassung. Für eine „ordentliche“ Einladung bedarf es aber der Versendung dieser an ALLE Gesellschafter.
Bedeutung der Gesellschafterliste für Einladung und Beschlussfassung
Für die Frage, wer „alle Gesellschafter“ sind, ist grundsätzlich allein die sogenannte Gesellschafterliste der GmbH maßgeblich. Ausgangspunkt ist hier § 16 Absatz 1 S. 1 GmbHG:
„Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist.“
Die Einladung ist daher grundsätzlich immer an alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen zu richten. Das ist natürlich schwierig, wenn der Gesellschafter verstorben, unbekannt verzogen oder sogar verschollen ist …
Folgen fehlerhafter Einladungen zur Gesellschafterversammlung
Nun könnte man denken: Alles halb so schlimm. Doch dem ist nicht so. Warum? Fehler bei der Einladung, vor allem eine Nichteinladung, führen zur Nichtigkeit der Beschlüsse der betreffenden Gesellschafterversammlung. Mit anderen Worten: Die Nichteinladung eines Gesellschafters macht den Beschluss unwirksam – egal, ob dieser bei der Abstimmung ein Stimmrecht hat oder nicht. Da ist auch der Erbe einzuladen, dessen Stimmrechte nach der Satzung ruhen.
Erbe des verstorbenen Gesellschafters
Im Gegensatz zu einem verschollenen oder unbekannt verzogenen Gesellschafter scheint die Sache bei einem „nur“ verstorbenen Gesellschafter einfach zu sein. Schließlich gibt es einen Erben, der die GmbH in die Gesellschafterliste eintragen und zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden kann.
Erben benötigen in der Regel jedoch einen „amtlichen“ Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis, um ihre Rechte geltend zu machen. Ein Testament allein genügt gewöhnlich nicht. Ausländische „Erbzeugnisse“, insbesondere solche mit Bezug zu Staaten außerhalb der EU, werden in der Regel nicht anerkannt, es sei denn, die Satzung regelt dies ausdrücklich.
Ein GmbH-Geschäftsführer wird daher ohne entsprechenden Nachweis der Erben keine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Andernfalls riskiert er eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen. Erben sollten sich also schnellstmöglich um einen amtlichen Nachweis ihres Erbes (Erbschein) kümmern.
Erbe, Nachlasspfleger und GmbH
Aus Sicht der GmbH, die nicht weiß, wer Erbe ist und wer nicht, ist die Bestellung eines sogenannten Nachlasspflegers bei Gericht oft die letzte Hoffnung. So kann die GmbH bis zur Klärung der Erbschaft (d.h. Vorlage des Erbscheins) beim Nachlassgericht beantragen, dass dieses einen „gesetzlichen“ Vertreter der Erben bestellt. Dieser Nachlasspfleger ist in die Gesellschafterliste einzutragen und mithin „Ansprechpartner“ der GmbH.
Praxistipp: Schutz vor unbekannten Erben und verschollenen Gesellschaftern
Gesellschafter können sterben, Gesellschafter können unbekannt verziehen oder verschollen gehen. Dies lässt sich nicht verhindern. Verhindern kann man jedoch, dass die Folgen von Tod oder unbekanntem Aufenthalt die GmbH (und die Mitgesellschafter) gravierend treffen. Der einfachste Weg ist es, in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) Regelungen vorzuhalten, welche der GmbH in jedem Fall eine ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfassung ermöglichen. Die Regelungen können bei Gründung der GmbH oder im Nachgang in die Satzung aufgenommen werden.
Mehre Details zum Thema GmbH und Erbschaft hier: Gesellschafter, Mitgesellschafter und Erben