Geschmack ist kein schöpferisches Werk
EuGH-Entscheidung im Lebensmittelrecht
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jüngst mit der Frage der Schutzwürdigkeit des Geschmacks eines Lebensmittels zu beschäftigen. Die Richter mussten klären, ob dem Produzenten eines Käses wegen dessen besonderen Geschmackes ein schützenswertes Urheberrecht zustehe.
Käsegeschmack führt zum Rechtsstreit
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens war die Klage eines holländischen Käseproduzenten. Dieser sah sich durch ein Konkurrenzprodukt in seinem Urheberrecht am Geschmack seines „Heksenkaas“ verletzt und klagte gegen seinen Mitbewerber auf Unterlassung der Herstellung und Verbreitung des Käses. Das zuständige niederländische Gericht rief daraufhin den EuGH an und bat um Klärung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht. Die Frage war, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt unter den Schutz des Urheberrechtes fällt?
EuGH verneint Schutzwürdigkeit
Der EuGH hat in seiner Entscheidung zum Lebensmittelrecht (Urteil v. 13.11.2018; Az.: C-310/17) nun eindeutig den Schutz durch das Urheberrecht versagt. Der Geschmack eines Produktes sei kein tauglicher Schutzgegenstand. Um überhaupt den Schutz des Urheberrechtes zu unterliegen, müsse es sich um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechtes handeln, also um ein Objekt als Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung. Zudem setze die europäische Richtlinie eine Ausdrucksform des Schutzobjektes voraus, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.
Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht der Richter nicht erfüllt. Zum einen fehle es bei einem Käsegeschmack an der präzisen und objektiven Identifizierbarkeit. Der Geschmack eines Lebensmittels sei nämlich nicht objektiv feststellbar, sondern variiere je nach subjektiven Empfinden des Konsumenten. Zudem sei es nach bisherigem Stand der Wissenschaft nicht möglich, eine genaue u Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels von anderen gleichartigen Erzeugnissen vorzunehmen. Andere urheberrechtlich geschützte Objekte wie Filme oder Musik dagegen können durch technische Verfahren eindeutig von Vervielfältigungen abgegrenzt werden. Im Ergebnis könne der Geschmack eines Lebensmittels auch nicht als „Werk“ im Sinne des europäischen Urheberrechts eingeordnet werden. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinten die Richter daher.