Achtung Geschäftsführer: Insolvenzantragspflicht gilt wieder
Coronabedingte Aussetzung endet am 30 April 2021
Coronabedingte Aussetzung endet am 30 April 2021
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Fiona Schönbohm
Hinweis auf ein Stückchen Normalität? Die Restaurants sind vielerorts noch geschlossen, der Einzelhandel wackelt, die Ausgangssperre greift – aber die Insolvenzantragspflicht gilt dennoch ab 01. Mai 2021 wieder in vollem Umfang. Was bedeutet das?
Gründzüge der Insolvenzantragspflicht
Grundsätzlich sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Diese Pflicht ist insbesondere für Geschäftsführer von besonderer Bedeutung und stellt eine seiner zentralen Haftungsrisiken dar. Nach den Regelungen der Insolvenzordnung besteht die Verpflichtung von Geschäftsführern etwa einer GmbH, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, ist der Geschäftsführer nicht nur enormen persönlichen Haftungsrisiken aufgrund der Insolvenz ausgesetzt, sondern kann sich unter Umständen sogar strafbar machen.
Nähere Informationen zum Ablauf der Insolvenz finden Sie hier: GmbH in der Insolvenz
Aussetzung durch Sonderregelung
Diese Pflicht wurde durch das sogenannte Covid-19-Aussetzungsgesetz im März 2020 jedenfalls teilweise ausgesetzt – nämlich für jene Unternehmen, die nur deswegen einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages unterfallen würden, weil sie aufgrund verzögerter Covid-Überbrückungsmaßnahmen zahlungsunfähig oder überschuldet geworden sind. Das zunächst bis September 2020 geltende Gesetz wurde sodann bis zum 30. April 2021 verlängert.
Juristisch war das Gesetz von Anfang an stark in die Kritik geraten, insbesondere weil die zu erfüllenden Voraussetzungen schwer nachvollziehbar seien und ihre Erfüllung mehr als schwammig beurteilt worden sei. Durch die rechtliche Unsicherheit entstanden insbesondere für Geschäftsführer lange große Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.
Wirtschaftliche Folgen abzuwarten
Aber auch in Wirtschaftskreisen sah sich das Gesetz erheblicher Skepsis gegenüber. Insbesondere wurde bemängelt, dass durch die Aussetzung der Antragspflicht andere, noch gesunde Unternehmen, die in Geschäftsbeziehung mit betroffenen Unternehmen stehen, mit in den Abgrung gezogen werden könnten.
Viele erwarten nun eine regelrechte Insolvenzwelle für den Mai 2021. Ob sich diese Befürchtung bewahrheitet, bleibt abzuwarten – denn offizielle Zahlen, wieiviele Unternehmen von der Regelung bisher betroffen sind, gibt es bisher nicht. Wirtschaftsminister Altmaier gibt sich indes gelassen. Wir werden sehen.