Geburtsnamen bei Erwachsenenadoption fortführen
Deutsche Regelung verfassungswidrig?
Immer wieder geschieht es ja, dass bei uns ein Gesetz verabschiedet wird und jahrelang das Schicksal vieler Menschen prägt, bis sich dann irgendwer ein Herz fasst und Klage einreicht und erst dann fällt den Richtern des obersten Bundesgerichtshofes (BGH) auf, dass die Regelung womöglich gegen das Grundgesetz verstößt.
Ein solcher Fall ist nun auch bei einer Regelung für die Erwachsenenadoption eingetreten. Aber rollen wir das Problem von vorne auf.
Namensänderung derzeit alternativlos
Wenn Erwachsene adoptiert werden, sieht das deutsche Familienrecht dafür diverse Sonderregelungen im Vergleich zur Adoption Minderjähriger vor. Eine dieser Regelungen ist, dass ein volljährig Angenommener den Namen seiner Adoptiveltern annehmen muss. Alternativ ist es zwar möglich, den neuen Namen dem Geburtsnamen voranzustellen und so beide Namen zu führen. Dass lediglich der alte Geburtsname weiter geführt wird, ist aber gemäß § 1767 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 1757 BGB ausgeschlossen.
Hintergrund dieser Regelung im Namensrecht ist, dass die neu formierte Verwandtschaft auch nach außen hin dokumentiert wird. Fraglich ist, ob und wann dieser an sich legitime Zweck möglicherweise zu unverhältnismäßigen Folgen führt.
Name vom Grundgesetz geschützt
Denn das Recht auf den eigenen Namen unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der eigene Name sei – gerade bei Volljährigen, die diesen Namen ihr Leben lang geführt haben – Ausdruck der eigenen Individualität und Identität, so die Richter. Je älter der Betroffene sei, desto schwerer wiege das Interesse an der Erhaltung des eigenen Namens. Die Regelung sieht aber Ausnahmen oder Sonderkonstellationen nicht vor, sondern verbietet per se die Beibehaltung des eigenen Namens.
Erschwerend kommt im konkreten Fall hinzu, dass es sich lediglich um eine besondere Unterform der Adoption, die sogenannte „schwache Erwachsenenadoption“ handelt. Dabei werden keine umfänglichen verwandtschaftlichen Grade zu den übrigen Familienmitgliedern begründet, sondern lediglich zu dem Adoptierten. Insbesondere hier, so führt das Gericht weiter aus, könne die erzwungene Namensänderung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.