500.000 EUR Bußgeld für Geschäftsführer in Berlin!

Illegales Mietwagen-Unternehmen aufgeflogen

Warum Geschäftsführer in Sachen Haftungsvermeidung gut beraten sein sollten, lässt sich anhand des Mietwagen-Falls gut erklären: Aufgrund der Geschäftsführer-Haftung erwartete den Unternehmer ein Bußgeld in Höhe von 500.000 Euro - das hätte sich vermeiden lassen...Mehr im Beitrag.

Veröffentlicht am: 04.09.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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Auch ein Mietwagen-Unternehmen braucht eine Genehmigung, um Fahrzeuge in Deutschland gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Wer meint, dass er diese Genehmigung nicht braucht oder falsche Dokumente einreicht, welche eine Genehmigung entbehrlich machen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das musste der Geschäftsführer eines Berliner Mietwagen-Unternehmens auf die harte Tour lernen.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) verhängte im vorliegenden Fall der Geschäftsführer-Haftung ein Bußgeld in Höhe von 500.000 EUR. Mehr zu den Hintergründen im Folgenden.

Haftungsvermeidung bei Geschäftsführern – sonst wird’s teuer

Das illegale Mietwagen-Unternehmen hatte zwischen August 2021 und März 2022 mit einem Fuhrpark von 160 Fahrzeugen mehr als 100.000 Fahrten organisiert. Die Fahrzeuge des illegalen Unternehmens wurden, ähnlich dem Taxigewerbe, auf Plattformen wie Uber, FreeNow oder Bolt vermittelt.

Das Problem: Der Geschäftsführer besaß keine Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung. Eine vorherige Beratung zur Haftungsvermeidung bei Geschäftsführern wäre ihm aus nachträglicher Sicht sicherlich zugutegekommen.

Geschäftsführer-Haftung bei Personenbeförderung ohne Genehmigung

Denn Kontrollen durch Amt und Polizei führten dazu, dass die ganze Aktion schließlich aufflog. Dadurch, dass die Personenbeförderung ohne die benötigte Genehmigung erfolgte, handelte der Geschäftsführer ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Die unvermeidliche Folge: Ein saftiges Bußgeld in Höhe von 500.000 EUR für den Geschäftsführer.

Bei dieser Art illegaler Geschäfte handele es sich hierbei in Berlin nicht um einen Einzelfall, wie das LABO berichtete. Wie bisherige Ermittlungen zeigten, laufe diese Masche immer ähnlich ab: Bei Registrierung der Mietwagen-Unternehmen legten die Geschäftsführer gefälschte Unterlagen vor, welche eine Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung vermeintlich entbehrlich machten.

PBefG: Daran müssen Mietwagen-Unternehmen sich halten

Gemäß § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fällt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen in dessen sachlichen Geltungsbereich. Mietwagen-Unternehmen unterstehen also grundsätzlich den Regelungen des PBefG. Darüber hinaus regelt § 2 PBefG die Genehmigungspflicht der Personenbeförderung. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG Personen befördert, muss demzufolge im Besitz einer Genehmigung sein, da er Unternehmer im Sinne des PBefG ist.

Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 2 Abs. 1b i.V.m. § 1 Abs. 3 für Betreiber von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Abs. 1 S. 1 PBefG sind. Ausgenommen sein können außerdem der Schienenersatzverkehr (§ 2 Abs. 5) und Ausflugsfahrten bzw. Ferienziel-Reisen (§ 2 Abs. 5a).

Speziell für den Betrieb eines Mietwagen-Unternehmens ist außerdem § 49 Abs. 4 PBefG zu beachten.

Vorsicht vor illegalen Mietwagen – Risiko für Geschäftsführer

Von der LABO genehmigte und damit legale Fahrzeuge erkenne man daran, dass sie eine Ordnungsnummer besitzen. Seit der diesbezüglichen Neuerung des Personenbeförderungsrechts im August 2021, sind Mietwagen nunmehr verpflichtet, eine blaue Plakette mit der Ordnungsnummer (in weißer Schrift) gut sichtbar an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe zu führen.

Fahrzeuge ohne Ordnungsnummer sollten nur auf eigene Gefahr betreten werden, denn man dürfe nicht davon ausgehen, dass Fahrzeug und Insassen hinreichend gegen Schäden versichert seien. Außerdem riskiere man, dass sich das Fahrzeug nicht in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befindet.

In der Praxis ist dies insbesondere für Geschäftsführer relevant. Während Gesellschafter einer GmbH oft schnell aus dem Schneider sind, haften Geschäftsführer unter Umständen mit ihrem Privatvermögen für begangene Fehler (Mehr zur Geschäftsführer-Haftung).

Wie Sie als Geschäftsführer Ihre Haftung effektiv begrenzen, erfahren Sie in unserem Leitfaden zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer: Leitfaden Haftungsvermeidung