Fotograf vs. KI-Trainingsdatensatz

Keine Urheberrechtsverletzung durch KI-Training

Eine KI kann die Welt nur verstehen, wenn ihr hinreichende Datensätze in Form von Text und Bild zur Verfügung gestellt werden. Das LG Hamburg urteilt nun, dass diese Datensätze auch grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke beinhalten dürfen.

Veröffentlicht am: 02.10.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Für die Funktionsfähigkeit einer Künstlichen Intelligenz (KI) ist eine große Datenmenge erforderlich. Die Ersteller müssen einen Datensatz für Bild-Text-Paare implementieren. Dabei stammen die Bilder in aller Regel aus verschiedenen Webseiten, von denen sie heruntergeladen und in der jeweiligen Datenbank gespeichert werden. Urheberrechtlich können sich in diesem Verfahren Fragen ergeben. So auch in dem vom Landgericht Hamburg kürzlich zu entscheidenden Fall (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23).

Keine Zustimmung des Urhebers

Ein Fotograf, dessen Bild für einen KI-Trainingsdatensatz verwendet worden ist, machte eine Urheberrechtsverletzung geltend. Das verwendete Bild stammte von einer Bildagentur, die das Foto mit Wasserzeichen auf ihre Webseite anbot.

Der Fotograf argumentierte vor Gericht, dass seine Rechte als Urheber des Bildes durch das Herunterladen und Speichern verletzt worden sind. Die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Fotos in einen KI-Trainingsdatensatz stelle eine Vervielfältigung dar. Eine solche bedarf der Zustimmung, an dem es dem beklagten Verein fehlte.

Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetz

Das LG stimmte dem Fotografen darin zu, dass es sich bei dem Herunterladen um eine Vervielfältigung handelt. Allerdings sei diese technisch erforderlich für den Betrieb des KI-Trainingssystem zu gewährleisten und damit von § 44a Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt.

Auch habe der Gesetzgeber in § 44b UrhG hinreichend deutlich gemacht die Innovation in KI-Bereichen fördern zu wollen. In diesem Sinne sei maßgeblich auf den § 60d UrhG abzustellen. Dieser erklärt die Vervielfältigung von Bildern für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für zulässig. Zwar sei bei der Etablierung von KI-Programmen der Zweck primär kommerziell, allerdings genüge die wissenschaftliche Komponente des Verfahrens für das Eingreifen der Schrankenregelung.

Grundstein für zukünftige Fälle

Das LG Hamburg entschied mit diesem Fall als erstes deutsches Gericht die Frage nach dem Urheberrecht im Rahmen von KI-Trainingsdatensätzen. Bislang war die Frage nach dem Eingreifen der § 44b UrhG und § 60d UrhG umstritten. Das Urteil dürfte als Leitlinie für einige weitere Verfahren fungieren.