Familiengesellschaft - Sozialversicherungspflicht des Minderheitengeschäftsführers
BSG zur Beschäftigung und zur Bedeutung eines Weisungsrechts
Ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers rechtlich als "Beschäftigung" einzuordnen ist, hängt vom Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Wer in einer Familiengesellschaft als Angehöriger über die Rechtsmacht verfügt, das Unternehmen wie ein eigenes zu führen, kann auch als Minderheitengesellschafter selbständig sein.
Dies folgt aus einem Urteil des BSG vom 29. August 2012 (B 12 KR 25/10 R). Das Gericht hatte über einen Streit um die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eines Schlossermeisters, der im väterlichen Betrieb (GmbH) tätig war. Der Vater hatte seinem Sohn aus gesundheitlichen Gründen eine leitende Funktion übertragen und auf sein Weisungsrecht verzichtet. Das Gericht verwies auf den Anstellungsvertrag des Betroffenen und darauf, dass dieser trotz des väterlichen Verzichts auf das Weisungsrecht seine dienste in einem fremden Betrieb verrichtet habe.
Hintergrund
Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wird immer wieder heftig diskutiert. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als "Beschäftigter" einzuordnen ist. Mehr zu den Kriterien lesen Sie hier: Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer.