Familiengesellschaft mit Kindern

Wie risikofrei ist der Erwerb von KG-Anteilen für Minderjährige?

Veröffentlicht am: 27.09.2018
Qualifikation: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Das OLG Köln, (Beschl. v. 26.3.2018 – 4 Wx 2/18) hat sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Schenkung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft an einen Minderjährigen der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.

Die Eltern hatten ihren minderjährigen Kindern jeweils einen Kommanditanteil geschenkt und den Eintritt der Kinder in die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Das Handelsregister antwortete im Wege der Zwischenverfügung, dass die beantragte Eintragung davon abhängig gemacht werde, dass für die noch minderjährigen Beschenkten ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt sowie die Übertragung gemäß § 1822 Nr. 3 BGB familiengerichtlich genehmigt oder ein Negativattest des zuständigen Familiengerichts vorgelegt wird. Hiermit wollte sich die Familie nicht abfinden und zog vor Gericht.

Die Schenkung eines Kommanditanteils – lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind?

Das Gericht stellte fest, dass das Handelsregister selbst zu prüfen habe, ob der Gesellschafterwechsel rechtlich zulässig sei. Im Ergebnis sei der Erwerb der Kommanditanteile an der vermögensverwaltenden Gesellschaft ein sog. lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§ 107 BGB), so dass die Kinder sich selbst – also ohne Einschaltung der Eltern oder eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers - rechtwirksam beim Abschluss der Schenkungsverträge vertreten konnten. Die Abgabe einer Willenserklärung ist dann für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft nach § 107 BGB, wenn er in deren Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für deren Erfüllung er nicht nur mit dem erworbenen Vermögensgegenstand, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.

Das Gericht folgte der überwiegenden Auffassung, wonach der unentgeltliche Erwerb einer voll eingezahlten Kommanditbeteiligung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ein für den erwerbenden Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist, da die Einlage bereits geleistet war und damit eine Inanspruchnahme durch die Gläubiger der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Auch sah der Gesellschaftsvertrag - typisch für eine Familiengesellschaft - keine weiteren Beitragspflichten für die Kommanditisten vor. Da der Erwerb des Gesellschaftsanteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Kinder im Handelsregister erfolgte, war auch die persönliche Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.

Bislang keine Klärung durch Bundesgerichtshof

Das Gericht unterschlug aber nicht, dass es auch eine gegenteilige Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur gibt. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer solchen Schenkung ist bis dato nicht höchstrichterlich geklärt. Bis dies geschieht wäre es der sicherste Weg, die Schenkung familiengerichtlich genehmigen zu lassen oder – je nach Lebenssituation – mit der Schenkung bis Vollendung des 18. Lebensjahrs zu warten.

Vorsicht bei unternehmerisch tätigen Familiengesellschaften

Zuletzt muss berücksichtigt werden, dass die Gerichte bei dem Beitritt von Kindern in unternehmerisch tätige Gesellschaften strenger sind. Es wird differenziert zwischen einer eher „passiven“ Verwaltung des Familiengrundbesitzes (Immobilienverwaltende Gesellschaft) und z.B. der Verwaltung, Vermietung und dem Verkauf von Immobilien. In letzterem Fall sei eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1915 Abs, 1, 1822 Nr. 2 Alternative 2 BGB erforderlich (hierzu etwa kürzlich OLG Dresden, Beschl. v. 25.4.2018 – 17 W 160/18)

Die Entscheidungen zeigen, dass die Einbeziehung von Kindern in Rahmen der Nachfolgeplanung das enge Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht und Familienrecht erfordert und es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.