Erstattung von Fahrtkosten wegen unwirksamer Kündigung

Arbeitgeber muss erhöhte Fahrtkosten zum neuen Arbeitgeber grundsätzlich nicht erstatten

Das ArbG Bonn entscheidet: Fahrtkosten sind auch bei unwirksamer Kündigung nicht zu erstatten.

Veröffentlicht am: 29.05.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt & Mediator
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Wird eine Kündigung vor Gericht für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber zumindest den entgangenen Lohn an den Arbeitnehmer zahlen. Dass aber der entgangene Lohn nicht der einzige Schaden ist, der dem vermeintlich Gekündigten entstehen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (ArbG Bonn, Urteil vom 24.04.2024 - 5 Ca 1149/23).

Neue Arbeitsstätte verursacht höhere Fahrtkosten

Dem Arbeitnehmer des zu entscheidenden Falles wurde sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Während der Arbeitnehmer über die Wirksamkeit seiner Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage entscheiden lies, nahm er gleichzeitig eine neues Arbeitsverhältnis an. Die neue Arbeitsstätte war nun mehrere Kilometer weiter, als seine bisherige.

Nach der Kündigungsschutzklage, im Rahmen derer die Kündigung für unwirksam erklärt worden ist, machte der Arbeitnehmer umfangreiche Annahmeverzugsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend. Darunter auch die zusätzlichen Fahrtkosten, die ihm durch den neue Arbeitsplatz entstanden sind.

Freiwillige Aufwendung und unfreiwilliger Schaden

Ein hinreichender Schaden für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs liegt nur vor, wenn ein unfreiwilliger Nachteil entstanden ist. Fahrtkosten stellen in den seltensten Fällen einen solchen Nachteil dar. Eher sind es freiwillige Aufwendungen. So auch im Fall des ArbG Bonn. Das Gericht machte deutlich, dass der Arbeitnehmer sich den Arbeitsplatz selbst ausgesucht hat. Auch könne man dem Arbeitgeber die Aufnahme der neuen Tätigkeit trotz der Kündigung nicht zurechnen. Insbesondere hat das Gericht hingewiesen, dass § 11 KSchG, der die Grundlage der Aufwendungsersatzansprüche in dieser Konstellation darstellt, keine Fahrtkosten vorsieht.

Fahrtkosten im laufenden Arbeitsverhältnis

Das Gericht wies die Forderungen des Arbeitnehmers ab und entschied, dass die Fahrtkosten nicht ersatzfähig sind.

Dabei blieb das Gericht bei geltendem Grundsatz: Fahrtkosten sind auch im laufenden Arbeitsverhältnis, ohne entsprechende Regelungen, nicht vom Arbeitgeber zu erstatten. Stattdessen fallen sie in aller Regel in den Privatbereich des Arbeitnehmers. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine unrechtmäßige Kündigung ausgesprochen worden ist.

Aber: Steuerrechtlicher Verdienst

In seiner Entscheidung berücksichtigte das ArbG Bonn, dass freiwillige Aufwendungen steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Durch die steuerrechtliche Berücksichtigung sei hinreichend sichergestellt, dass der Arbeitnehmer keinen finanziellen Nachteil erleidet. Eine zusätzliche Belastung des Arbeitgebers sei nicht erforderlich. Zudem ist ein etwaiger Steuervorteil ohnehin im Zweifel auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wodurch auch ohne die vorab aufgeführten Umstände die Fahrtkosten kaum Relevanz in der Schadensersatzhöhe gefunden hätten. In solchen Fällen bietet sich häufig eine steuerrechtliche Beratung an.

Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber

Der Fall des ArbG Bonn zeigt, dass Fahrtkosten nicht nur im Grundsatz nicht vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, sondern eben auch dann, wenn eine rechtswidrige Kündigung zu ihnen geführt hat. In der Regel empfiehlt sicht, eine Fahrkostenerstattung gesondert zu regeln, z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer zusätzlichen Vereinbarung.

Das ArbG Bonn hat allerdings eine etwaige Berufung zugelassen, man muss ggf. abwarten, ob der Fall in der zweiten Instanz anders entschieden wird.