Erbschaftsteuer-Festsetzung gegen den unbekannten Erben

Das Finanzamt auf der Suche nach dem Steuerschuldner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob auch gegen unbekannte Erben bereits eine Erbschaftsteuer festgesetzt werden kann, BFH II-R-40/17, Urteil vom 17.06.2020.

Veröffentlicht am: 08.12.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht in Hamburg
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Auf den ersten Blick scheint es nicht möglich zu sein, eine Erbschaftsteuer zu ermitteln, wenn unbekannt ist, wer überhaupt Erbe geworden ist. Hängt doch die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer unter anderem davon ab, welches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorlag. Und auch wie viele Erben sich den Nachlass zu teilen haben, hat eine erhebliche Auswirkung auf die Höhe der jeweils zu entrichtenden Erbschaftsteuer. Das Finanzamt hat es dennoch vollbracht.

Unbekannte Erbengemeinschaft – Nachlasspfleger

Im Streitfall war die Erbengemeinschaft nach dem im Februar 2014 verstorbenen Erblasser zunächst nicht ermittelbar. Es wurde daher ein Nachlasspfleger bestellt.

Dieser gab im September 2014 eine Erbschaftsteuererklärung ab. Danach - sowie aufgrund von Mitteilungen der Kreditinstitute und von Feststellungsbescheiden über Grundvermögen zum Todestag - betrug der Gesamtwert der Nachlassgegenstände stolze Euro  1.821.641.

Finanzamt setzt Erbschaftsteuer gegen Unbekannt fest

Das Finanzamt (FA) fackelte nicht lang und setze im April 2015, da bis dahin die Ermittlung der Erben immer noch abgeschlossen war, die Erbschaftsteuer gegenüber „unbekannten Erben“ fest.

Der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anzahl der Erben, der Höhe der jeweiligen Erbteile, der Höhe der persönlichen Freibeträge und der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestimmung der Steuerklasse versehen. In der Anlage führte das FA aus, die Festsetzung erfolge, weil die Erbenermittlung noch immer nicht abgeschlossen sei. Im Wege der Schätzung sei angenommen worden, dass 20 Personen der Steuerklasse III den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Bescheid selbst wurde dem Nachlasspfleger bekanntgegeben.

Teilerfolg im Einspruchsverfahren

Der Nachlasspfleger legte in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein. Er machte unter anderem geltend, eine Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben sei nicht möglich. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch seien die Anzahl der Erben und damit die Zahl der Steuerschuldverhältnisse keiner Schätzung zugänglich. Dies gelte gleichermaßen für die Größe der Erbteile und die Höhe der Freibeträge.

Das FA setzte die Erbschaftsteuer daraufhin herab. Es ging nun von 30 Erben der Steuerklasse III mit gleicher Erbquote aus. Die Vorläufigkeit blieb bestehen. Im Übrigen wies es den Einspruch aber als unbegründet zurück, so dass es zur Klage gegen den Steuerbescheid kam.

Gerichtsprozess blieb erfolglos

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben der Finanzbehörde Recht. Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, kann Erbschaftsteuer eben auch gegen die "unbekannten Erben" festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich zwar zunächst um ein abstraktes Subjekt. Später werden sich dann aber eine oder mehrere reale Personen herausstellen. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden.

Das Finanzamt hat daher die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge zu schätzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit hatte, zunächst die Erben zu ermitteln. Wie viel Zeit ihm dafür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen, so der BFH,  gilt die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist.

Steuerfestsetzung “gegen Unbekannt” – Geht’s noch?

Als Spezialisten im Bereich Erbschaftsteuer haben wir es häufig mit Finanzämtern zu tun, die zeitnah die Erbschaftsteuererkläung anfordern, obwohl bekannt ist, dass der Nachlass noch nicht abschließend erfasst ist. Es ergehen Schätzungsbescheide und zu guter Letzt arrangiert man sich dann doch mit dem Finanzamt. Nun folgt der Erbschaftsteuerbescheid „gegen Unbekannt“? Das schießt meines Erachtens über das Ziel hinaus. Dennoch hat es der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass auch diese Vorgehensweise zulässig sein soll.