Erbfallabwicklung und Erbschaftsteuer
Welche Kosten sind abzugsfähig?
Welche Kosten sind abzugsfähig?
Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Hamburg
Für die Ermittlung der Erbschaftsteuerlast sind nicht nur der Nachlass, die Erbquote, die Steuerklasse und die persönlichen und sachlichen Freibeträge maßgeblich. Auch bestimmte Verbindlichkeiten bzw. Kosten sind steuermindernd zu berücksichtigen. Dass hierzu jedoch nicht die Nachlassverwaltungskosten zählen, hat Ende 2020 der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 02.12.2020 – II R 17/18).
Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorfälligkeitsentschädigung für ein Darlehen, das vom Erblasser aufgenommen und im Rahmen einer Nachlasspflegschaft vorzeitig zurückgezahlt wurde. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung vertrat der Erbe die Ansicht, es handele sich bei den Kosten um eine Nachlassverbindlichkeit, welche die Erbschaftsteuer mindere. Da das Finanzamt dieser Auffassung bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht folgte, folgte ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid und später auch eine Klage vor dem Finanzgericht Münster. Hier bekam der klagende Erbe Recht. Die Richter erkannten seinen Anteil an der Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit in Form von Nachlassregelungskosten an.
Der BFH erklärt den Unterschied zwischen Nachlassregelung und Nachlassverwaltung
Anders sah dies der BFH, bei dem der Fall schließlich landete. Die in der Vorfälligkeitsentschädigung enthaltenen Zinsen seien bereits bei den Darlehen an sich steuermindernd berücksichtigt worden. Etwaige sonstige Kosten oder Gebühren betreffen die Nachlassverwaltung und seien damit nicht abzugsfähig. § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG lautet wörtlich: „Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.“ Auch gebe es keinen unmittelbaren Zusammenhang der Gebühren mit dem Erwerb von Todes wegen.
Bei der Abwicklung der Erbschaft an die Steuern denken
Die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und unbeachtlichen Kosten der Nachlassverwaltung ist nicht immer einfach. Im vorliegenden Fall musste auch berücksichtigt werden, dass die Ablösung der Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft erfolgte, da die Erben zunächst unbekannt waren und später Erbscheine für insgesamt 29 Erben ausgestellt wurde, was die Abwicklung der Erbschaft verzögerte. Insoweit ist ein Zusammenhang zwischen dem Erbfall und der Darlehensablösung zumindest nicht von der Hand zu weisen.
Im Ergebnis ist die Abgrenzung durch den BFH aber gut anhand der gesetzlichen Bestimmungen des Erbschaftsteuerrechts nachvollziehbar.