Elektronische & Krypto-Aktien kommen

Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgestellt

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht die Einführung elektronischer und Krypotaktien vor.

Veröffentlicht am: 19.04.2023
Qualifikation: Steuerberater & Fachanwalt für Steuerrecht
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Das Justiz- und Finanzministerium haben kürzlich den lange erwarteten Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Entwurfs ist die Einführung von elektronischen Aktien.

Gesetzesentwurf für Zukunftsfinanzierungsgesetz liegt vor

Gemäß dem Entwurf sollen das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) angepasst werden, damit zukünftig auch Aktien in Form eines elektronischen Wertpapiers ausgegeben werden können.

Elektronische Wertpapiere funktionieren rein digital und erfordern keine traditionelle Wertpapierurkunde. Stattdessen wird eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister erforderlich sein.

Elektronische Wertpapierregister

Es gibt zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern. Zum einen können zentrale Register von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, der eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts besitzt.

Alternativ können elektronische Wertpapierregister auch als sogenannte Kryptowertpapierregister geführt werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Namensaktien in Zukunft sowohl in ein zentrales Register (sogenannte Zentralregisteraktien) als auch in ein Kryptowertpapierregister (sogenannte Kryptoaktien) eingetragen werden können.

Rechtswirkung: Gleichbehandlung mit verbrieften Aktien

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des Aktienrechts sollen nichts an der grundsätzlichen Struktur zwischen Namens- und Inhaberaktien ändern. Die neuen elektronischen Aktien sollen dieselben Rechtswirkungen entfalten wie mittels Urkunde begebene Wertpapiere.

Aktien sollen grundsätzlich auf den Namen lauten, jedoch können neu zu gründende Aktiengesellschaften unter bestimmten Umständen für Inhaberaktien optieren.

Dies soll laut Referentenentwurf unter anderem dann möglich sein, wenn die Verbriefung der Aktien ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Register eingetragen wird, also als Zentralregisteraktie begeben wird. Zur Ausgabe von Kryptoaktien muss in der Satzung die Ausgabe von auf den Namen lautenden Aktien als elektronische Aktien zugelassen werden, die in ein Kryptowertpapierregister einzutragen sind.