Einvernehmliche Scheidung - Hinweispflicht des Scheidungsanwalts

BGH-Urteil zur gemeinsamen Beratung von Eheleuten in einer Scheidung

Veröffentlicht am: 18.11.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenden sich zwei Eheleute mit Scheidungswunsch gemeinsam an einen Rechtsanwalt, um sich im Familienrecht beraten zu lassen, muss der Anwalt noch vor Beginn dieser Beratung zur Scheidung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen dieser Beratung hinweisen.

Auch der Scheidungsanwalt darf im Grundsatz nur einen der Eheleute beraten kann und dass er bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern er die Eheleute nru unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen berät. Der Rechtsanwalt muss auch darauf hinweisen, dass er das Mandat gegebenenfalls vollständig niederlegen muss, wenn seine Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar erscheinen.

Diese Auffassung vertritt der BGH in einer aktuellen Entscheidung zum Familienrecht vom 19. September 2013 (IX ZR 322/12).

Die Frage, ob bei der gemeinsamen Beratung überhaupt ein wirksamer Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, oder ob dieser wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen unwirksam war, ließ der BGH unbeantwortet.

Hintergrund

Gerade der Scheidungsanwalt bzw. Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht muss sich regelmäßig mit dem berufsrechtlichen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auseinandersetzen.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, suchte ein Ehepaar eine Rechtsanwältin auf. Beide Ehegatten wollten eine Beratung aber zu Beginn des Gesprächs stellte sich heraus, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über den Ablauf und die Folgen der Trennung und Scheidung hatten. Diese Beratungssituation ist nicht selten. Viele mögliche Streittehmen kommen schon allein mangels Kenntnis erst dann zur Sprache, wenn ein Anwalt aufgesucht wird und dieser die Punkte anspricht. In dem BGH-Fall bekamen wunschgemäß beide Ehegatten das Gesprächsprotokoll der Scheidungsanwältin. Die Ehefrau beauftragte jedoch einen anderen Anwalt. Der Ehemann nahm die Leistungen der Rechtsanwältin zwar noch eine Weile in Anspruch, zahlte jedoch die Rechnung nicht und kündigte das Mandat. Die Rechtsanwältin musste ihr Honorar einklagen und unterlag sowohl vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und auch dem BGH.