Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023
Kindesunterhalt wird im kommenden Jahr steigen
Durch die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 werde insbesondere die Mindestbedarfssätze für minderjährige und volljährige (studierende) Kinder angepasst. Kinder können ab dem nächsten Jahr höhere Unterhaltszahlungen erwarten.
Das Oberlandesgericht hat gestern die neue Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr veröffentlicht. Für 2023 sind insbesondere höhere Mindestbedarfssätze für minderjährige und studierende volljährige Kinder geplant. Gleichzeitig wird auch der notwendige Eigenbedarf für den Unterhaltspflichtigen angehoben.
Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich angepasst und dient bundesweit als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Verwandtenunterhalts. Relevant ist sie daher grundsätzlich für all diejenigen, die einem Familienangehörigen, also einem Kind, einem Elternteil oder einem Ehegatten unterhaltsverpflichtet sind.
Größte Praxisrelevanz hat sie für getrenntlebende oder geschiedene Eltern. Grundsätzlich ist derjenige Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht aufhält, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die monatlichen Zahlungen sollen den laufenden und notwendigen Kindesunterhalt für zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Schuldbedarf und Spielzeug decken. Auch unterhaltsberechtigt sind grundsätzlich volljährige Kinder, die in der Ausbildung sind oder studieren.
Die Düsseldorfer Tabelle hat aber nicht etwa Gesetzesrang. Sie enthält vielmehr Leitlinien für Mindestbedarfssätze, welche Unterhaltspflichtigen mindestens zustehen sollten. Sie beruht auf einer Abstimmung von Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.
Die Änderungen im Überblick
Im Wesentlichen werden durch die neue Düsseldorfer Tabelle die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder erhöht und insbesondere auch die von studierenden Kindern. Gleichzeitig wird auch der Bedarf erhöht, der unterhaltspflichtigen Eltern trotz der Unterhaltspflicht mindestens verbleiben soll.
Die Grundstruktur der Düsseldorfer Tabelle 2023 bleibt gleich: Die Mindestbedarfssätze für Kinder werden in Abhängigkeit von deren Alter sowie dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern bestimmt. Weitere Abschläge und Zuschläge sind möglich, je nachdem, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind.
Für die erste Einkommensstufe der unterhaltsverpflichteten Eltern sind folgende Erhöhungen der Bedarfssätze geplant:
- Für Kinder im Alter zwischen 0 und 5 Jahren: Erhöhung von 396 € auf 437
- Für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren: Erhöhung von 455 € auf 502
- Für Kinder im Alter zwischen 13 und 18 Jahren: Erhöhung von 533 € auf 588 €
Für studierende Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, werden die Mindestbedarfssätze von 860 € auf 930 € angehoben. Darin enthalten sind 410 Euro Wohnkosten. Abweichungen nach oben sind möglich, soweit sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt.
Diese Mindestbedarfssätze betreffen Eltern, die der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 €) zugeordnet werden. Für die weiteren Einkommensgruppen erhöhen sich die Mindestbedarfssätze entsprechend.
Ebenfalls nach oben angepasst wird der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene notwendige Eigenbedarf. Für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner beträgt dieser ab 2023 1.120 € statt bisher 960 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 € statt bisher 1.160 €.
Was das für unterhaltsverpflichtete Eltern und deren Kinder heißt
Sofern Eltern bereits zu einer bestimmten Unterhaltszahlung rechtskräftig verpflichtet worden sind, wird deren Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach in der Regel dynamisch bemessen worden sein. Das heißt, dass sich Höhe der Unterhaltszahlung nach den Mindestbedarfssätzen der jeweils aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle bemisst. In diesem Fall werden daher ab 2023 automatisch höhere Unterhaltszahlungen zu leisten sein.
Eltern, die nicht aufgrund eines Titels zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sind, sollten mit dem Jahreswechsel prüfen, ob die bisher festgelegten Zahlungen noch angemessen sind. Sollten die Zahlungen unterhalb der neu ermittelten Bedarfssätze liegen, droht im Zweifel eine Unterhaltsabänderungsklage vor Gericht.