DSGVO Zwangsgeld wegen fehlender Auskunft
VG Mainz zu Zwangsgeldern im Datenschutzrecht
VG Mainz zu Zwangsgeldern im Datenschutzrecht
Kürzlich urteilte das Verwaltungsgericht Mainz in dem Fall des Betreibers eines erotischen Tanzlokals, der sowohl im Außen- als auch im Innenbereich Videokameras installiert hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verlangte daraufhin Auskunft über die näheren Umstände dieser Maßnahme. Der Betreiber des Lokals kam dieser Aufforderung trotz mehrfacher Erinnerung nicht vollständig nach – die Behörde verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €. Die Richter des VG Mainz bestätigten nun die Rechtmäßigkeit dieses Zwangsgeldes, nachdem der Betroffene gegen die Sanktion geklagt hatte.
Die Datenschutzaufsicht hat ein umfassendes Auskunftsrecht
Die Richter urteilten in dem Fall nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die im Mai 2018 wirksam gewordene DSGVO soll ein einheitliches Datenschutzniveau in der gesamten Europäischen Union schaffen. Überwacht wird die Einhaltung des europäischen Datenschutzrechts durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, in Deutschland sind dies die jeweiligen Datenschutzbehörden der Bundesländer.
Die zuständige Behörde hat gemäß Artikel 57 DSGVO die Aufgabe, die Anwendung der Verordnung zu überwachen sowie durchzusetzen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, verfügt die Aufsichtsbehörde über verschiedene Untersuchungsbefugnisse. Insbesondere hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Recht, den für eine Datenverarbeitung Verantwortlichen anzuweisen, alle notwendigen Informationen bereitzustellen.
Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung wurde nicht untersucht
Der Betreiber des betroffenen Unternehmens hatte gegen das Zwangsgeld geklagt – unter anderem mit der Begründung, dass die installierte Videoüberwachung rechtmäßig sei. Nach Ansicht des VG Mainz sei diese Tatsache bezüglich der Maßnahme der Behörde allerdings nicht relevant. Denn das Zwangsgeld bezog sich lediglich auf den Auskunftsanspruch der Datenschützer, der gemäß des Urteils unstreitig sei.
Ein Unternehmen, das für eine Datenverarbeitung verantwortlich ist, muss der Auskunftsanfrage der zuständigen Behörde grundsätzlich nachkommen. Die Anfrage erfolgt dabei meist in Form eines Fragebogens, dessen Ausgestaltung im Ermessen der Datenschützer liegt. Begrenzt wird das Recht der Aufsichtsbehörde lediglich dadurch, dass keine „willkürlichen Fragen“ gestellt werden dürfen. In dem Streitfall dienten die Fragen nach Ansicht des Gerichts erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung datenschutzrechtlich zu bewerten. Es sollten die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit den Interessen des Betreibers abgewogen werden – ganz im Sinne der DSGVO.
Fazit – eine Kooperation mit den Behörden ist zu empfehlen
Das Verwaltungsgericht Mainz stellte im Rahmen des Urteils klar, dass auch die Höhe des Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Sanktion sei geeignet um den Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.
Es bleibt festzuhalten, dass das Unternehmen trotz der Begleichung des Bußgeldes den Fragenkatalog der Aufsichtsbehörde noch beantworten muss. Alles in allem ist es demnach ratsam, in einem derart gelagerten Fall von Anfang an mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Anderfalls droht eine - für Manager und Geschäftsführer von Unternehmen unter Umständen auch persönliche - Haftung mit empfindlichen Sanktionen.