Drittanstellung und Vergütung von Geschäftsführern und Vorständen

Kompetenz zum Abschluss von Anstellungsverträgen & Gehaltszahlungen im Konzern

Sowohl in kleineren, unabhängigen Gesellschaften als auch in konzernverbundenen Gesellschaften besteht in vielen Fällen keine unmittelbare vertragliche Verbindung zwischen der Gesellschaft und deren Geschäftsführer bzw. Vorstand.

Veröffentlicht am: 03.05.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin
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Vielmehr besteht nur eine mittelbare Verbindung über einen Dritten, meist einem (mittelbaren) Gesellschafter der GmbH / AG. Dies hat zum Teil steuerliche Gründe, zum Teil ist es den Besonderheiten und der Struktur von Konzernverbünden geschuldet. Ungeachtet etwaiger steuerlicher Fragen (hier v.a. verdeckte Gewinnausschüttung, vGA), stellen sich bei derartigen Konstruktionen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen. Mit einer dieser Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung, BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. II ZR 299/17, auseinanderzusetzen.

Formen der Drittanstellung von Geschäftsführern und Vorständen

Zunächst entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass es überhaupt keiner unmittelbaren oder mittelbaren vertraglichen Verbindung zwischen der GmbH / AG und deren Geschäftsleiter bedarf. Geschäftsführer und Vorstände werden allein durch das aufgrund der Bestellung entstandene sogenannte „Organverhältnis“ gebunden. Dieses bestimmt die Rechte und Pflichten des Vorstandsmitglieds / Geschäftsführungsmitglieds.

Des Weiteren entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein etwaig abzuschließender „Geschäftsführeranstellungsvertrag“ nicht zwingend mit der betreffend GmbH abgeschlossen werden muss. Anerkannt ist denn, dass ein solcher Vertrag auch im Rahmen eines sogenannten Drittanstellungsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen werden kann, der dann für die „Dienste“ des Geschäftsführers für die GmbH eine „Dienstleistungsvergütung erhält. Für den Vorstandsvertrag gilt entsprechendes.

Konzern, abhängige Tochtergesellschafter und Geschäftsführer

Innerhalb eines Konzerns sind Drittanstellungsverträge sogar die Regel. Hier ist der Geschäftsführer oder Vorstand der Muttergesellschaft (Obergesellschaft) häufig zugleich bestellter Geschäftsführer einer oder mehrerer Tochtergesellschaften.

Eine Vergütung erhält der Geschäftsführer oder Vorstand der Muttergesellschaft für seine Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft hingegen nur auf Ebene der Muttergesellschaft. Letztere stellt die Tätigkeit des Geschäftsführers oder Vorstand entweder im Rahmen eines „Geschäftsführerüberlassungsvertrages“ der Tochtergesellschafter in Rechnung oder im Rahmen eines allgemeinen Konzerndienstleistungsvertrages (shared service agreement).

(Vergütung-) Kompetenz von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat

Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft bestimmt § 112 AktG, dass die AG gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Hieraus wird allgemein geschlussfolgert, dass der Aufsichtsrat auch für den Abschluss der Vorstandsverträge allein kompetent ist.

Für den Geschäftsführer einer GmbH gibt es keine § 112 AktG entsprechende Regelung. Doch ist allgemein anerkannt, dass die GmbH gegenüber dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung vertreten wird. Zuständig für den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist daher auch allein die Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz zur Bestellungskompetenz); deren Vertreter unterschreibt den Anstellungsvertrag.

Ausgehend von diesen Grundannahmen entschied der BGH in der vorgenannten Entscheidung, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH auch für Verträge (allein) zuständig ist, die mit Dritten über die Vergütung von Personen getroffen werden, welche als Geschäftsführer für die GmbH tätig werden. Der BGH erklärte daher auch einen Vertrag für unwirksam, welcher die GmbH zur Zahlung eines Entgelts gegenüber einem Dritten verpflichtete, dessen Angestellter als Geschäftsführer für die GmbH tätig war. Die betroffene GmbH konnte daher die bereits gezahlte Vergütung von dem Dritten zurückfordern.

Hinweise für die Praxis

Sofern die Vergütung für den Geschäftsführer einer GmbH von einem Dritten direkt oder indirekt bezahlt wird und dieser von der GmbH ein entsprechendes Entgelt fordert (in Form einer „Weiterberechnung“ o.ä.), sollte die Einschaltung des jeweils zuständigen Organs (zumeist Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat) eingehend geprüft werden.

Besondere Vorsicht ist daher bei Konzerndienstleistungsverträgen (shared service agreements) geboten, bei denen die Vergütung für den zur Verfügung gestellten Geschäftsführer meist nur ein Bestandteil des Vertrages ist.