Doktor - mehr als ein Titel?
Tragweite im Handelsrecht und Namensrecht
Tragweite im Handelsrecht und Namensrecht
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Der Bundesgerichtshof (BGH) über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des Doktortitels im Handelsrecht und Namensrecht in den jeweiligen Berufsgruppen.
Die Bedeutung des Doktortitels hat sich über die Jahrhunderte auf wundersame Weise gehalten. Nicht nur Großeltern messen dem "Dr." standrechtliche Bedeutung zu, sondern auch jüngere Generationen glauben fest an die fachliche Kompetenz des Doktors. Die dafür erforderliche Promotion ist auch heute noch für viele Berufe eine von diversen Einstellungsvoraussetzung.
Ob der Titel dagegen, wie im Volksmund angenommen, tatsächlich etwas über die generelle Kompetenz des Betroffenen aussagt, mag für gewisse Berufsgruppen fraglich sein. Denn die Themenarbeiten beschäftigen sich mit winzigen Einzelproblemen, die deshalb so winzig sind, weil sich in hunderten von Jahren niemand mit dem Thema bisher auseinandergesetzt haben darf. Gott sei Dank hilft uns der oberste deutsche Gerichtshof mit seiner Einschätzung weiter.
Kein Name, sondern Namenszusatz
Im Namensrecht hat der Doktortitel dennoch rechtliche Bedeutung erlangt. Zwar ist er heute kein Namensbestandteil mehr, sondern ein sogenannter Namenszusatz.
Das war früher anders, sodass die Ehefrau von Doktor Müller sich Frau "Doktor Müller" nennen durfte. Heute hat Frau Müller von der akademischen Laufbahn ihres Ehemannes dagegen - rein namensrechtlich - keinen Vorteil mehr. Auch erben kann man einen Doktortitel daher heute nicht mehr.
Doktor als Bestandteil der Firma
Der Doktortitel eines Beteiligten kann aber Bestandteil seiner handelsrechtlichen Firma werden. Als Bestandteil dieser Firma ist er möglicherweise sogar eintragungsfähig, kann mithin im Handelsregister geführt werden. Wenn Herr Dr. Müller als Kaufmann tätig wird, kann er sich "Dr. Müller e.K." nennen, oder seine Gesellschaft "Dr. Müller GbR". Für Partnerschaftsgesellschaften gilt dies nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ebenso.
Der BGH entschied aber bereits früh, dass durch den Zusatz keine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise über die Eignung der Betroffenen voraussetzt. Es kann sich also tatsächlich nur jemand "Dr. Müller eK" nennen, der tatsächlich selbst einen solchen Doktortitel führt oder, bei Beteiligung mehrerer in einer Gesellschaft, mindestens einer der beteiligten Namensgeber einen Doktortitel innehat.
Fortführung der Firma
Dieser soeben beschriebene "Grundsatz der Firmenwahrheit" im Handelsrecht wird allerdings durchbrochen. Denn das Handelsgesetzbuch erkennt seit seiner Liberalisierung durch eine Reform vor gut 20 Jahren auch das Interesse der Freiberufler an, einen bereits bestehenden Namen beizubehalten.
So ist anerkannt, dass wenn Herr Müller und Herr Maier die "Müller und Partner Gesellschaft" gründen, Herr Maier diese nach Ausscheiden des Herrn Müller dennoch unter diesem Namen weiterführen kann. Denn seine Kunden haben mit diesem Namen jahrelang korrespondiert und eine Änderung des Namens würde womöglich Vertrauen verringern.
Zusatzqualifikation als Kriterium
Ob dieser "Grundsatz der Firmenbeständigkeit" auch die Fortführung eines Doktortitels in der Firma erlaubt, ist dagegen nicht so eindeutig.
Der Bundesgerichtshof entschied zur alten Fassung des Handelsgesetzbuches ganz grundsätzlich, dass eine erhebliche Täuschung jedenfalls dann vorliege, wenn durch den Doktortitel der Eindruck entstünde, ein promovierter Akademiker sei Geschäftsinhaber und seine besonderen wissenschaftlichen Kenntnisse würden daher auf dem jeweiligen Fachgebiet die Güte der angebotenen Leistungen mitbestimmen.
Ob im konkreten Einzelfall eine Irreführung vorliegt, muss - so der BGH erst letztes Jahr - dennoch stets im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Berufsgruppe entschieden werden.
BGH zur Bedeutung der Doktortitel
Das führt dazu, dass die Richter eine Flickenteppich-artige Rechtsprechung zur Bedeutung des Doktortitels in den verschiedenen Berufsgruppen aufzustellen begonnen haben. Die Frage: Wo sagt der Doktortitel tatsächlich etwas über die besondere fachliche Kompetenz aus und wo ist er, salopp gesagt, nur Dekoration?
So entschied der Senat für eine Maklerfirma: Der Doktortitel hat zusätzliche Bedeutung, eine Fortführung ohne tatsächlich promovierte Beteiligte sei eine Irreführung.
Für die Wirtschaftsprüfer beurteilte er dies indes erst kürzlich anders. Denn die bedürften ohnehin der öffentlichen Bestellung, die nur bei persönlicher und fachlicher Eignung erfolge. Auch etwa bei vereidigten Buchprüfern sage der Doktortitel aus demselben Grund nichts über zusätzliche Qualifikationen aus. Fazit: Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf den Doktortitel eines ausgeschiedenen Partners auch dann weiterführen, wenn niemand von ihnen promoviert ist.