Die Freiheit im e-Commerce

Apotheker darf Medikamente über Amazon vertreiben

Veröffentlicht am: 21.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Apotheker darf Medikamente über Amazon vertreiben

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Apotheker dürfen rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über die Online-Verkaufsplattform Amazon verkaufen. Darin sei keine unlautere geschäftliche Handlung und damit kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen, so die Richter am Landgericht in Magdeburg.

Umstrittener Vertrieb im Online-Handel

Ein Apotheker aus dem Harz hatte unter dem Namen seiner Apotheke als Marktplatz-Verkäufer bei Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertrieben. Der Verkauf und Versand erfolgte dabei nicht über den Online-Händler, sondern über die Apotheke selbst.
Ein Mitbewerber aus München verklagte in der Folge den Apotheker auf Unterlassung. Der Verkauf der Medikamente über Amazon sei eine unlautere Geschäftspraktik und verstoße daher gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Internethandel verstößt gegen Wettbewerbsvorschriften?

Im Ergebnis hatte die Klage des Münchener Apothekers aber keinen Erfolg. Das Landgericht in Magdeburg sah in seinem Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18) den Handel von Medikamenten im Internet nicht als Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften an.
Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2012, wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei (Urteil v. 18.10.2012, Az.: 3 C 25/11). Sind also schon reine „Internetapotheken“ erlaubt, dann sei erst recht der Vertriebsweg einer bestehenden Apotheke übers Internet zulässig, so die Magdeburger Richter.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Amazon als Handelsplattform allein den Zugang zum Angebot des Apothekers vermittelt. An der tatsächlichen pharmazeutischen Tätigkeit dagegen sei der Online-Händler nicht beteiligt. Der Apotheker selbst habe auch die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Danach laufe hier also die Abwicklung allein über die Apotheke – Amazon dagegen stelle nur die Plattform für den Verkauf.

Keine unzulässige Medikamentenwerbung enthalten

Eine andere Frage war noch die nach einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Medikamentenwerbung. Aber auch diesen Punkt verneinten die Richter. Die Kundenbewertungen bei Amazon, sowohl für die Medikamente als auch für den Verkäufer selbst, seien nicht als Werbung anzusehen. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich hierbei nicht um Werbung, sondern um Meinungen der Verbraucher handele. Im Ergebnis scheiterte die Klage also auch in diesem Punkt. Insgesamt konnte das Gericht keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht feststellen.

Eine konsequente Entscheidung, die den Online-Handel weiter vorantreiben wird. Der Verkaufsweg übers Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung und macht auch mittlerweile vor Apotheken nicht halt. Was dem Einzelhandel zuweilen Sorgen bereitet, bietet für viele Unternehmer neue Vertriebswege. Die kommende Rechtsprechung wird weiter zeigen, wo die Grenzen im E-Commerce zu ziehen sind.