Der Kampf der Wettbewerbszentrale für den Jugendschutz im Netz

Online-Handel mit jugendgefährdenden Schriften bei Amazon & Co.

Veröffentlicht am: 15.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Online-Handel mit jugendgefährdenden Schriften bei Amazon & Co.

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die Wettbewerbszentrale kann einen Erfolg im Kampf gegen den Vertrieb von jugendgefährdenden Medien im Internet verbuchen. Der Online-Händler Amazon hat nach einer Abmahnung der Zentrale ein als jugendgefährdend eingestuftes Computerspiel aus dem Sortiment genommen.

E-Commerce und die Einschränkung durch das Jugendschutzgesetz

Die Bundesprüfstelle hatte es eigentlich als jugendgefährdendes Medium eingestuft – das Computerspiel „Mortal Kombat“ sollte in der Folge nicht mehr im freien Online-Versandhandel zu finden sein. Dennoch wurde das Spiel weiter bei Amazon vertrieben. Die Wettbewerbszentrale, die aufgrund zahlreicher Beschwerden auf den Fall aufmerksam wurde, hatte nun mit ihrer Abmahnung gegen den Online-Händler Erfolg.
Dieser nahm das Computerspiel nach dem Hinweis der Zentrale unmittelbar aus dem Sortiment. Ein Erfolg für die Wettbewerbszentrale, die als Selbstkontrollinstitution u.a. auch die Einhaltung von Jugendschutzvorschriften im Internet-Handel beobachtet.

Online-Händler stehen in der Verantwortung

Das Ziel der Wettbewerbszentrale ist dabei klar formuliert. „Auf diese Weise setzen wir den Jugendschutz durch und schützen gleichzeitig Händler, die sich an die Vorgaben der Bundesprüfstelle halten und die indizierten Spiele nicht vertreiben, vor unseriösen in- und ausländischen Mitbewerbern,“ erklärte Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale.
Dieses Ziel ist nun durch die Reaktion von Amazon erfüllt. Wer in Zukunft bei dem Versandhändler nach dem Spiel sucht, wird es nicht finden.

Auch ausländischen Drittanbietern soll es so schwieriger gemacht werden, das Spiel im deutschen Markt zu verkaufen. Amazon will auch diesen Drittanbietern keine Plattform mehr für den Verkauf des Computerspiels bieten und hat sie daher ebenfalls verwarnt. Eine Umgehung der deutschen Jugendschutzvorschriften soll so verhinder werden.

Online-Händler sehen sich nicht selten mit den Vorschriften des Jugendschutzes konfrontiert. Dabei trifft sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht. Sie haben eine Prüfpflicht, wenn es konkrete Hinweise für jugendgefährdende Angebote gibt und müssen diese in der Folge auch unterbinden. Verstoßen die Betreiber der Online-Plattformen gegen diese Verkehrspflicht, können sie selbst Täter im Sinne des Wettbewerbsrechts werden.