Deadlock im Gesellschafterkreis

Effektive Vertragsgestaltung gegen Pattsituationen

Kautelarjuristen versuchen Deadlocks in GmbHs durch Vertragsgestaltungen zu verhindern. Bei zweigliedrigen Gesellschaften werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten diskutiert:

Veröffentlicht am: 19.04.2022
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Effektive Vertragsgestaltung gegen Pattsituationen

Autor: Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Viele Gründer starten ihr Startup-Projekt in einem Team. Dabei ist das Gründerteam oft so strukturiert, dass alle Gründungsgesellschafter auf Augenhöhe operieren. In anderen Worten: sie sind gleichberechtigt. Solche paritätischen Beteiligungsstrukturen sind besonders streitanfällig. Da im Streit Mehrheitsentscheidungen erschwert werden, verlangsamt sie eine Entscheidungsfindung oder verhindert sie gänzlich. In solchen Fällen geht dann oft nichts mehr vorwärts oder zurück.

Kautelarjuristen versuchen solche Deadlocks durch Vertragsgestaltungen zu verhindern. Bei zweigliedrigen Gesellschaften werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten diskutiert:

Letztentscheidungsrecht (Casting Vote)

Um Pattsituationen im Gesellschafterkreis aufzulösen, wird vorgeschlagen, einem der beiden Gesellschafter ein Letztentscheidungsrecht (Casting Vote) zuzugestehen. Um dies interessengerecht für die Gesellschafter zu gestalten, kann auch nach einem Letztentscheidungsrecht nach Ressorts oder operativen Bereichen der beiden Gesellschafter unterschieden oder ein zeitlich (z.B. jährlich) wechselndes Letztentscheidungsrecht eingeführt werden.

Aber auch so ein Cast Vote hat seine Nachteile: Wenn man die Rechte der Gesellschafter tatsächlich gleich verteilen möchte, ist dies mittels eines Letztentscheidungsrechts nur schwierig in Einklang zu bringen, da dieses immer auch die Gefahr bietet, dass das Recht einseitig ausgenutzt wird. Der Grundsatz der Gleichberechtigung lässt sich nur schwer mit dem Casting Vote in Einklang bringen.

Mediation oder Schiedsrichter durch überparteilichen Dritten

Um nicht einem der beiden Gesellschafter die Entscheidung über den Streit übertragen zu müssen, kann es sinnvoll sein, einen unbeteiligten Dritten (etwa einen Schiedsrichter, Mediator oder Branchenexperten) einzuschalten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer dritten Person, die nur Vorschläge unterbreitet und zwischen den Parteien vermittelt (wie ein Mediator), und einem Dritten, der den Konflikt für die Parteien rechtsverbindlich entscheidet (wie ein Schiedsrichter). Ersteres macht nur Sinn, wenn die Parteien grundsätzlich an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Bei verfahrenen Konflikten hilft oft allerdings nur eine rechtsverbindliche Entscheidung des Dritten.

Die Einschaltung Dritter bringt jedoch auch immer Kosten mit sich. Auch kann dies den Entscheidungsprozess noch weiter verzögern. Daher ist in der Gesellschaftsdokumentation, soweit im konkreten Einzelfall sinnvoll, genau zu regeln, wann und wie ein Dritter zur Konfliktlösung eingeschaltet werden soll.

Exit, Texan Shoot Out & Russian Roulette

In manchen Konstellationen bedarf es eines radikaleren Ansatzes. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so zerrüttet, dass die Unternehmung sinnvollerweise nur noch aufgelöst werden kann, können sogenannte Exit-Mechanismen helfen. Da sich die Gesellschafter im Fall von schwerwiegenden Auseinandersetzungen eher unwahrscheinlich auf einen Ausstieg eines Gesellschafters einigen können, können verschiedene Ausstiegsklauseln das Patt auflösen.

Klassischerweise vereinbart man, ebenso wie bei dem Einstieg von Finanzinvestoren, Exit-Rechte wie Verkaufs- sowie Ankaufsrechte (Put- und Call Optionen). Diese können dann bei Eintritt der vorgegebenen Bedingungen zu festgelegten Konditionen ausgeübt werden.

Im US-amerikanischen Raum sind spezielle Exit-Mechanismen für festgefahrene Situationen entwickelt worden, die über die bei klassischen Vertragsgestaltungen beim Engagement von Finanzinvestoren hinausgehen: Grundtypus dabei ist, dass der Gesellschafter, der aus der Unternehmung aussteigen möchte, dem anderen Gesellschafter ein Verkaufsangebot seiner Anteile zu einem festgelegten Preis macht. Lehnt der andere Gesellschafter ab die Anteile zu diesem Preis zu kaufen, ist er verpflichtet, seine Anteile zu eben diesem Preis an den ersten Gesellschafter zu verkaufen.

Hinsichtlich der genauen Spielart gibt es einige Ausgestaltungsmöglichkeiten, so zum Beispiel auch, dass beide Gesellschafter ein Angebot für die Anteile des anderen Gesellschafters abgeben müssen, das höhere gewinnt.

Solche Klauseln sind jedoch sehr aufwendig und umfangreich und eignen sich nicht für jeden Fall eines Gesellschafterkonflikts. Anders als im US-amerikanischen Rechtskreis ziehen die Gerichte in Deutschland bei Fragen des Gesellschafterausstiegs engere Grenzen.

Anwaltliche Bewertung der gesellschaftsrechtlichen Praxis

Gesellschafterkonflikte und Streitigkeiten im Management belasten nicht nur die streitenden Personen. Auseinandersetzungen können weit in die Belegschaft und schlimmstenfalls auch von der Öffentlichkeit begleitet werden. Für die unternehmensinternen Auseinandersetzungen gibt es keine Patentrezepte. Jeder Streit bedarf meist individueller Lösungsansätze. Dies gilt vor allem auch für Pattsituationen im Gesellschafterstreit.

Die dargestellten vertraglichen Möglichkeiten mit dem Thema umzugehen und es bereits in der Gesellschaftsdokumentation in einer den Parteiinteressen entsprechenden Form zu regeln, kann jedoch sinnvoll sein. Bei der Regelung von Exit- und Abfindungsmechanismen muss jedoch die höchstgerichtliche, gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung beachtet werden. Die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum importierten Regelungsansätze müssen nicht nur den Interessen im Unternehmen, sondern auch der hier geltenden Rechtsprechung Rechnung tragen.

Weitere Hintergrundinformationen zum Gesellschafterstreit in der GmbH finden Sie hier: Gesellschafterstreit in der GmbH