Das Umgangsrecht der Oma

Wenn Generationen streiten

Großeltern wollen meist Zeit mit ihren Enkeln verbringen. Welches Umgangsrecht sie haben, ist aber oft umstritten.

Veröffentlicht am: 30.05.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
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Beim Streit um das Umgangsrecht geht es meist um die Verteilung der Betreuungszeiten zwischen den getrennt lebenden Eltern. Aber auch Großeltern legen in der Regel Wert auf Kontakt zu ihren Enkelkindern. Wird der von den Eltern nicht gewährt, stellt sich die Frage, welches Umgangsrecht Oma und Opa überhaupt haben. Eine interessante Entscheidung hierzu kam kürzlich vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2024 - 9 UF 204/23).

Oma sind gelegentliche Übernachtungsbesuche der Enkel nicht genug

In dem Fall ging es um die sechs- und neunjährige Enkelkinder und ihre Besuche bei der Oma. Das Familiengericht hatte der Großmutter in einer Regelung Übernachtungsumgänge in überschaubarem Umfang, einschließlich einer Woche in den Sommerferien, gewährt. Von ihrer Tochter - der geschiedenen Mutter - forderte die Großmutter aber mehr Kontaktmöglichkeiten in Form regelmäßiger Wochenend-, Feiertags- und Ferienumgänge. Das begründete sie damit, dass sie und ihr Ehemann bereits ausgeprägten Alltagskontakt zu den Enkelkindern hätten, bevor die Kindesmutter den Kontakt zu ihnen abgebrochen habe. Die Mutter lehnte den Wunsch jedoch ab, da er nicht dem Kindeswohl entspreche. So landete die Angelegenheit zunächst vor dem Familiengericht und in zweiter Instanz dann beim OLG Brandenburg.

Kinder wünschen sich die Großeltern als Bezugsperson

Das OLG erkannte dabei an, dass die Großmutter und ihr Ehemann bereits seit der Geburt der Kinder in deren Leben als feste Bezugspersonen sehr präsent gewesen seien. Und auch die Kinder hätten den Wunsch geäußert, die bestehenden Umgänge auszuweiten. Die Mutter trug vor Gericht vor, die Großeltern würden ihre Erziehung infrage stellen und die Kinder zu sehr verwöhnen - unter anderem mit nicht kindgerechten Geschenken und Süßigkeiten. Hierauf ließ sich der Familiensenat zwar nicht ein, weil sich die Vorwürfe nicht beweisen ließen. Eine Ausweitung der vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung konnte die Oma aber dennoch nicht bewirken. Dagegen spreche ein möglicher "Loyalitätskonflikt", der durch einen "Umgangstourismus" hervorgerufen werden könne.

Wer ist wichtig für die Kinder?

Das OLG Brandenburg berücksichtigte bei der Entscheidung auch, dass die Kinder nicht nur Bezug zu ihrer Mutter und Oma hätten, sondern schließlich auch noch einen Vater mit Umgangsrecht und den Wunsch nach Kontakten zu gleichaltrigen Kindern. Und das Bedürfnis nach Ruhe dürfe auch nicht zu kurz kommen. Vielleicht wäre die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen, wenn es Betreuungsdefizite ausgemacht hätte und der Umgang mit der Großmutter insoweit auch einen größeren praktischen Nutzen für das Wohlergehen der Kinder gehabt hätte. Wenn die Betreuung durch Mutter und Vater aber grundsätzlich gesichert ist, bleibt für sonstige Familienangehörige dann meist nur das Recht auf gelegentlichen Kontakt.