Das Mausoleum und die Erbschaftsteuer

Nur angemessene Kosten sind abzugsfähig

Veröffentlicht am: 10.08.2020
Qualifikation: Anwalt in Hamburg
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In jedem Erbfall hat sich der Erbe mit der Erbschaftsteuer zu befassen. Wenn der persönliche Freibetrag überschritten ist, dürfte regelmäßig Erbschaftsteuer anfallen. Entscheidend ist der Reinnachlass nach Abzug der Verbindlichkeiten. Hierbei können auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten angesetzt werden. Das Gesetz bietet dabei die Möglichkeit des pauschalen Abzuges von 10.300 Euro, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Sind die Kosten dagegen höher, müssen diese nachgewiesen werden, wobei alleine der Nachweis nicht immer ausreicht, wie sich nun in einer Entscheidung des Finanzgerichts München gezeigt hat (Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 – Aktenzeichen 4 K 2077/19).

Nur Abzug von Pauschbetrag, Mausoleum unberücksichtigt

Der spätere Kläger ist gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Bruders geworden. Der Erblasser wurde im Jahr 2017 (erstmals) bestattet. Die Kosten für das Grabdenkmal betrugen knapp 10.000 Euro Hierauf erging ein Erbschaftsteuerbescheid, bei dem die Grabdenkmalkosten als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd angesetzt wurden. Zwischenzeitlich schloss der Kläger einen Vertrag zur Errichtung eines Mausoleums ab. Er legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte, dass die Kosten für die Errichtung des Mausoleums, die sich auf 420.000 Euro beliefen, ebenfalls steuermindern berücksichtigt werden. Das Finanzamt wies den Einspruch ab.

Klage vor dem Finanzgericht München

Das Finanzgericht München durfte sich mit diesem Fall befassen und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes.

Der Kläger argumentierte damit, dass er gegenüber dem Erblasser sowohl vertraglich als auch sittlich-moralisch verpflichtet gewesen sei, das versprochene Mausoleum zu errichten, sodass diese Kosten auch als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) oder aber hilfsweise nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig seien. Es gelang ihm jedoch nicht die Richter von seiner Ansicht zu überzeugen.

Vom Erblasser herrührende persönliche Verbindlichkeiten

Gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG kann der Erbe, die vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten, als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten im Todeszeitpunkt rechtlich bestehen und den Erblasser wirtschaftlich belastet haben. Vorliegend wurde der Vertrag erst zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers durch den Erben geschlossen und somit bestanden die Verbindlichkeiten offensichtlich noch nicht im Todeszeitpunkt des Erblassers.

Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen oder Auflagen

Eine Abziehbarkeit nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG, wonach Kosten, die im Zusammenhang mit Vermächtnissen oder Auflagen entstehen, abziehbar sind, verneinten die Richter ebenfalls. Auch wenn der Kläger ins Feld führte, dass er eine vertragliche und sittlich-moralische Verpflichtung gegenüber dem Erblasser hatte, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen, da derartige Auflagen keinen testamentarischen Niederschlag gefunden haben. Zudem hob das Gericht hervor, dass im Rahmen dieser Vorschrift ohnehin kein Abzug in Betracht komme, weil Beerdigungskosten alleine nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG berücksichtigt werden können.

Kosten für Bestattung, angemessenes Grabdenkmal und übliche Grabpflege

Schließlich lehnten die Richter auch einen Abzug der Kosten nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG ab. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die Kosten der Bestattung und für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Wobei ein Pauschalbetrag von 10.300 Euro ohne Nachweis angesetzt werden kann. Die Richter wiesen vorliegend darauf hin, dass nur die Erstanlage der Grabstätte vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sei. Der Erblasser wurde jedoch bereits zeitnah nach seinem Tod bereits in einem Grab bestattet, sodass der Abzug einer zweiten Grabstätte schon daher dem Grunde nach ausscheide. Selbst wenn es sich jedoch um die Erstanlage der Grabstätte gehandelt hätte, wäre die Abzugsfähigkeit des Mausoleums im vorliegenden Fall abgelehnt worden. Nicht vergessen werden dürfe, so die Richter, dass die Kosten „angemessen“ seien. Hieran mangelte es im konkreten Fall, da die geltend gemachten Kosten von 420.000 Euro nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtnachlass von circa 550.000 Euro standen.

Keine Ressourcen bei der Erbschaftsteuererklärung verschenken!

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist richtig und führt vor Augen, dass bei den Bestattungskosten nicht nur der Nachweis, dass diese tatsächlich entstanden sind, erforderlich ist, sondern auch die Angemessenheit vorliegen muss. Das heißt nicht per se, dass den Kosten für ein Mausoleum oder jegliche andere (kostspielige) Bestattung die Abzugsfähigkeit verwehrt bliebe. Die Kosten müssen jedoch in Relation zum Gesamtnachlass stehen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung immer geprüft werden muss, welche Verbindlichkeiten abzugsfähig sind, da nur der Reinnachlass (also Aktiva abzüglich Passiva) besteuert wird. Werden Kosten fehlerhaft nicht geltend gemacht, verschenkt man bares Geld. Allerdings sind auch nicht jegliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, automatisch abzugsfähig. Manchmal lohnt es sich auch, sich mit dem Pauschalbetrag von 10.300 Euro zu begnügen.