Corporate Governance Kodex im Aktienrecht und GmbH-Recht

Vorstände, Aufsichtsräte und auch Geschäftsführer sollten Regelungen und Änderungen beachten.

Veröffentlicht am: 09.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unternehmen sollten jährliche Änderungen beachten

Die Regierungskommission Corporate Governance überprüft vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen einmal jährlich den von ihr herausgegebenen Corporate Governance Kodex als Bestandteil des Aktienrechts. Bei einem von der Kommission als notwendigen Bedarf nimmt diese auch Änderungen an dem Kodex vor. Jüngst geschah dies im Sommer 2013. Die wesentlichen Änderungen betreffen in diesem Jahr die Vorstandsvergütung. In-Kraft-getreten sind die Änderungen am 10.06.2013. Aufgrund der jährlichen Revision des Kodex sind die betroffenen Unternehmen und ihre Berater (Anwalt, Steuerberater) gehalten, Änderungen des Kodex zu verfolgen, beachten und zeitnah umzusetzen.   

Warum auch die Gesellschafter, der Geschäftsführer und der Aufsichtsrat einer GmbH den Corporate Governance Kodex beachten sollten

Immer wieder kommt die Frage auf, ob auch eine GmbH bzw. deren Geschäftsführer oder Aufsichtsräte den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beachten sollten oder sogar müssen. Die Ausgangslage ist klar. Der DCGK gilt nach dem Gesetz nur für börsennotierte Gesellschaften, also börsennotierte Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (wie z.B. dem BVB). Eine GmbH und deren Geschäftsleitung müssen den DCGK damit grundsätzlich nicht beachten. Dieser Grundsatz unterliegt beim genaueren Hinsehen allerdings zwei Einschränkungen. Ersten kann der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Anwendung des Kodex vorsehen. Zweitens sehen öffentlich-rechtliche Vorschriften sehr häufig die Geltung des Corporate Governance Kodex für kommunale Unternehmen vor. Drittens - und dies wird in der Praxis zumeist nicht beachtet – ist nicht auszuschließen, dass Gerichte die im Kodex enthaltenen Verhaltensempfehlungen als Maßstab für die Beurteilung von möglichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder der Mitglieder des Aufsichtsrates heranziehen. Unabhängig davon, sollten auch Gesellschaften, die den Kodex von Gesetzes wegen nicht zwingend beachten müssen, eine freiwillige Anwendung des Kodex in Erwägung ziehen. So kann eine am Corporate Governance Kodex orientierte  Unternehmensführung vor allem die Beschaffung neuer Finanzierungsmittel (Bankdarlehen, Investoren, stille Teilhaber etc.) erleichtern und verbessern. Auch qualifizierte Mitarbeiter, vor allem Führungspersonal, lassen sich leichter gewinnen. Nicht zu vernachlässigen ist zudem die Wirkung des Kodex als Marketinginstrument gegenüber den Kunden. Die (freiwillige) Anwendung des Kodex strahlt in jedem Fall Professionalität und Seriosität aus. Es zeigt sich, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex nicht nur für börsennotierte Gesellschaften von Interesse ist. Auch Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsräte einer GmbH sollten sich mit dem Corporate Governance Kodex und dessen freiwilliger Anwendung beschäftigen. 

Hintergrund

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält die wesentlichen aktienrechtliche Vorschriften für die Leitung und Überwachung börsennotierter Aktiengesellschaften. Er ist damit wesentliche Richtschnur für das Handeln von Vorstand (Leitung) und Aufsichtsrat (Überwachung). Neben der zusammenfassenden Beschreibung zwingender gesetzlicher Regelungen und deren Erläuterung enthält der Kodex Empfehlungen für eine Verbesserung der gesamten Unternehmensführung. Die Empfehlungen sind dabei in zwei Kategorien unterteilt: Empfehlungen, die befolgt werden „sollen“ und Empfehlungen, die befolgt werden „sollten“. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Kategorien besteht darin, dass Abweichungen von den Empfehlungen der ersten Kategorie jährlich offengelegt und auch begründet werden müssen (sogenanntes „comply or explain“), Abweichungen von den Empfehlungen der zweiten Kategorie hingegen nicht (vgl. § 161 Aktiengesetz).