ChatGPT stiehlt Songtexte?

Urheberrechtsstreit um die beliebte KI

Die Gema klagt vor dem LG München wegen Urheberrechtsverletzung von ChatGPT. Wer die Lieder ihrer Mitglieder nutzen wolle, soll auch für die entsprechenden Lizenzen zahlen. Eine Ausnahme kann auch nicht für eine KI gelten.

Veröffentlicht am: 19.11.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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ChatGPT kennt zu jeder Zeit jede Antwort. Und auch kreativ ist die beliebte Künstliche Intelligenz (KI). Werden die richtigen Fragen gestellt, schreibt ChatGPT sogar ganze Songtexte. Oder schreibt er sie vielleicht nicht selbst? Damit die KI funktionieren kann muss ihr im Vorhinein ein hinreichender Kenntnisstand vermittelt werden (Trainingsdatensatz). Daher sind die Lieder, die der technische Assistent schreibt, auch nicht seine eigenen, eher „leiht“ er sich bereits veröffentlichte Songtexte. Ob das urheberrechtlich so unproblematisch ist, soll nun das Landgericht München klären (LG München, Az. 42 O 14139/24).

Wer unsere Songs verwenden möchte, soll zahlen!

Die Verwertungsgesellschaft Gema vertritt nach eigenen Angaben die Urheberrechte von rund 95.000 Mitgliedern. Unter ihnen sind Komponisten, Musikverlage und Dichter. Wer die Songs ihrer Mitglieder verwenden, möchte soll eine entsprechende Lizenz erwerben und den Urheber vergüten – so der Gema-Chef. Und genau das tue ChatGPT nicht. Stattdessen gebe die KI bei entsprechender Fragestellung ohne Weiteres die Originaltexte ihrer Mitglieder wieder. Das könne nicht sein, so die Gema. Schließlich würden auch andere Internetanbieter für die Verwendung der Songs zahlen. Ohne entsprechende Lizenz sei die Verwendung urheberrechtlich unzulässig. 

Mit diesem Anliegen reicht die Gema Klage beim LG München gegen das Softwareunternehmen OpenAI ein und macht sogar deutlich, dass auch Klagen gegen weitere KI-Anbieter folgen sollen.

Aber: greift die Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes?

Zwar liegt noch keine Entscheidung des LG vor, es dürfte allerdings schon feststehen, dass sich das Gericht primär mit der Frage befassen muss, ob die lizenzlose Verwendung der Songs zulässig nach § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist. Nach dieser Vorschrift ist das automatisierte Absuchen des Internets inklusive der Sammlung von Daten jedenfalls zu Analysezwecken zulässig. 

Zwar ist noch nicht abschließend geklärt, ob diese Ausnahme von den Grundsätzen des Urheberrechts bei KI-Trainingssystemen greift, eine ähnliche Entscheidung in der dies aber bejaht wird, gibt es bereits. So hat das LG Hamburg im September dieses Jahres entschieden, dass die lizenzlose Verwendung von Bildern für den KI-Trainingsdatensatz zulässig ist. Ansonsten sei eine Funktionsfähigkeit der KI nicht gewährleistet.

KI als heikles Thema des Urheberrechts

Zunächst einmal bleibt abzuwarten, ob das LG München in eine ähnliche Richtung wie das LG Hamburg verfolgt, zumal hier auch noch gar nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 44b UrhG überhaupt vorliegen. Es zeigt sich aber bereits, dass die KI-Trainingssätze durchaus problematische Konstellationen im Urheberrecht aufleben lassen. So werden ohne entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber sicherlich noch einige Fragestellungen vor den Gerichten ausgehandelt werden müssen.