Bundesgerichtshof zur vorzeitigen Wiederbestellung von Vorständen einer AG

Problematik der Widerbestellung nach einverständlicher Amtsniederlegung.

Veröffentlicht am: 02.10.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist in § 84 Absatz 1 Aktiengesetz geregelt:

1 Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre.

2 Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.

3 Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.07.2012 - II ZR 55/11) geurteilt, dass die Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor ablauf der ursprünglichen Bestelldauer grundsätzlich zulässig ist und auch dann keine unzulässige Umgehung des  § 84 I 3 Aktiengesetzes darstellt, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind.

Hintergrund

Der Entscheidung lag ein Fall einer Aktiengesellschaft zugrunde, die von zwei zerstrittenen Familienstämmen dominiert wurde. Im Aufsichtsrat gab es eine Pattsituation. Gerade bei Familienunternehmen ist die Wahl der passenden Gesellschaftsform und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen von großer Bedeutung. Im Zuge der Unternehmensnachfolge können heute passende Modelle nach mehreren Erbfällen mit immer mehr Beteiligten in der Zukunft Konfliktpotential bergen.