BGH zur "Mangelfreien Lieferung" bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen

Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nur für Verbraucher

Veröffentlicht am: 17.10.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ein Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber einem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt.

Dieses Urteil ist laut einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.10.2012 (VIII ZR 226/11) nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern anwendbar. Bei solchen Verträgen werde der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Hintergrund

Der Entscheidung lag der Streit zweier Unternehmen anlässlich der Lieferung von Granulat zur Herstellung von Kunstrasenplätzen zugrunde. Das gelieferte Granulat war mangelhaft und der beklagte Lieferant lieferte kostenlosen Ersatz, ohne jedoch dem Wunsch des Klägers nachzukommen, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen.