BGH zur Dauer des Wettbewerbsverbots
Zwei Jahre müssen in der Regel reichen
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer aber auch für leitende Angestellte sind für viele Unternehmen von großer Bedeutung. Da sie eine nicht unerhebliche Einschränkung in der beruflichen Entscheidungsfreiheit der Betroffenen darstellen, kommt es nicht selten zur gerichtlichen Überprüfung solcher Wettbewerbsverbote. Immerhin geht es um einen Eingriff in die im Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang 2015 Gelegenheit zur Dauer einer Kundenschutzklausel Stellung zu nehmen. Die Richter vertraten in dem Urteil die Auffassung, dass Wettbewerbsverbote in der Regel eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfen. Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung deshalb, weil der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine sogenannte „geltungserhaltende“ Reduktion eines zeitlich überschießenden Verbotes erlaubt. Mit anderen Worten: Eine Kundenschutzklausel oder eine sonstige wettbewerbs- und berufseinschränkende Regelung, die zu lang bemessen ist, wird schlichtweg auf ein angemessenes Maß beschränkt. Was dieses angemessene Maß ist, entscheidet das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls. Eine Nichtigkeit einer zeitlich zu langen Klausel ist daher wohl nun nicht mehr zu befürchten.
In der Rechtsprechung des BGH haben sich in der Vergangenheit die Anforderungen an nachvertragliche Wettbewerbsverbote konkretisiert. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie notwendig sind um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen und wenn sie in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.
Hintergrund
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit zum Wettbewerbsverbot von Rechtsanwälten und Steuerberatern beim Ausscheiden aus einer Kanzlei Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall war ein vertragliches Wettbewerbsverbot von fünf Jahren vereinbart worden. Auch hier war der BGH der Auffassung, dass Mandantenbeziehungen sich nach zwei Jahren so weit gelöst hätten, dass der aus der Kanzlei ausgeschiedene Rechtsanwalt bzw. Steuerberater in Konkurrenz zu seinen alten Kollegen treten dürfe.
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- Vertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
- Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH, GmbH & Co. KG und GbR
- Wettbewerbsverbot für Subunternehmer und Handelsvertreter
- Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer