Bestellung des AG-Vorstands zum Geschäftsführer der Tochter GmbH

Vermeidung von Interessenkonflikten im Konzern

Wer in Konzernstrukturen Entscheidungen treffen kann, hängt nicht nur von Hierarchien ab. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden.

Veröffentlicht am: 22.03.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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In Konzernstrukturen ist es häufig sinnvoll, Organe verschiedener Kapitalgesellschaften mit den gleichen Personen zu besetzen. Aus rechtlicher Sicht können hier jedoch Interessenkonflikte auftreten. Der BGH musste kürzlich die Konstellation bewerten, dass sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft selbst zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestellte, deren alleinige Gesellschafterin die AG ist. (BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - II ZB 6/22)

Anmeldung im Handelsregister abgelehnt

In dem Fall wurde von zwei der drei Vorstandsmitglieder einer AG ein Bevollmächtigter bestimmt, der eine Tochter-GmbH gründete und alle drei AG-Vorstände zu Geschäftsführern der GmbH bestellte. Das Amtsgericht Offenbach (als Registergericht) verweigerte aber die Anmeldung im Handelsregister und wollte sowohl eine Genehmigung der Bestellung durch den Aufsichtsrat sehen, als auch eine Befreiung der Vorstände von § 181 BGB. Auch das angerufene OLG sah bei der Selbstbestellung von Vorständen einer AG zu Geschäftsführern einer Tochter-GmbH einen Interessenkonflikt, sodass der Fall schließlich beim BGH landete.

Behebbares Eintragungshindernis wegen schwebend unwirksamer Bestellung

Der BGH bestätigte, dass für die Eintragung zum Handelsregister ein behebbares Hindernis vorlag, da die Bestellung der Vorstände zu Geschäftsführern schwebend unwirksam sei und genehmigt werden müsse. Hierfür sei aber nicht der Aufsichtsrat berufen. Vielmehr könne das dritte Vorstandsmitglied, das mit der Bestellung des Bevollmächtigten für die GmbH-Gründung nichts zu tun hatte, gemeinsam z.B. mit einem Prokuristen die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung erklären.

Verbot des Insichgeschäfts – ein praktisches Problem im Konzern

Der § 181 BGB regelt das Verbot des sogenannten Insichgeschäfts. Danach kann ein Vertreter ohne Gestattung im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht vornehmen. Anders ausgedrückt: Niemand darf beim Abschluss eines Vertrages gleichzeitig beide Parteien vertreten. Solche Mehrfachvertretungen sind in Konzernstrukturen naturgemäß nicht fernliegend. Die rechtlichen Vorgaben und Risiken müssen von den Verantwortlichen aber unbedingt beachtet werden.