Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte gestärkt

Deutscher Anwaltverein Berlin begrüßt EU-Parlamentsbeschlüsse

Veröffentlicht am: 26.02.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Ende Januar 2014 haben die betroffenen Fachausschüsse des EU-Parlemants über die Vorschläge zur 4. Geldwäscherichtlinie abgestimmt. Die Mitgliedsstaaten wollen Mitglieder der Rechtsberufe, also insbesondere Rechtsanwälte, von der Melde und Informationspflicht freistellen. Wie bisher sollen die Rechtsanwaltskammern die Rolle der zuständigen Meldebehörde ausüben. Diese Stärkung des anwaltlichen Berufsgeheimnis wurde vom Deutschen Anwaltverein aus Berlin ausdrücklich begrüßt. Kritisch sieht die Anwaltschaft, dass die Sanktionsvorschriften für Fälle der systematischen Nichterfüllung der Anforderung der Richtlinie noch zu schwerwiegenden Eingriffen in elementare Prinzipien und Rechte führten. Die Sanktionen - so heißt es aus Berlin - seien unverhältnismäßig.

Hintergrund

Die Vorschriften zur Geldwäsche betreffen auch Rechtsanwälte und ihre Mandate. Dies ist insofern problematisch, als in das anwaltliche Berufsgeheimnis eingegriffen wird. Außerdem kann ein Rechtsanwalt durch die Entgegennahme seines Honorars eine strafbare Geldwäschehandlung vornehmen. Aus diesem Grund hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin eine Verhaltensempfehlung für Rechtsanwälte herausgegeben. Diese soll Berufsträger für Probleme im Bereich der Geldwäsche sensibilisieren.

Für Rechtsanwälte gilt das Geldwäschebekämpfungsgesetz bei der Mitwirkung bei folgenden Geschäften:

  • Kauf oder Verkauf von Immobilien
  • Kauf oder Verkauf von Unternehmen
  • Eröffnung oder Verwaltung von Konten und Depots
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
  • Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten

Wie die obige Aufzählung zeigt, dürften vor allem Kanzleien für Wirtschaftsrecht betroffen sein, insbesondere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht. Wer also als Anwalt im Gesellschaftsrecht tätig ist, sei es bei der Gründung von Unternehmen oder auch bei Transaktionen wie dem Firmenkauf oder Firmenverkauf, muss die ihn treffenden Vorschriften der Geldwäschegesetze kennen.

Eine Anzeigepflicht des Anwalts besteht dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion der Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle einer Durchführung dienen würde. Der Rechtsanwalt - ob im Gesellschaftsrecht - oder in anderen Rechtsgebieten, soll u.a. Verdacht schöpfen, wenn der Mandant Anonymität verlangt, versucht seine Identität zu verschleiern, falsche Auskünfte erteilt oder Informationen verweigert. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht in Berlin und Hamburg wissen jedoch aus ihrer Beratungspraxis, dass das aufgezeigte Mandantenverhalten meist andere Gründe haben kann und nicht unbedingt durch eine geplante Geldwäsche hervorgerufen wird. Nur ein erfahrener Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht wird in der Lage sein, hier stets die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Als Wirtschaftskanzlei setzen wir uns weiter für das anwaltliche Berufsgeheimnis und unsere Stellung als enger Vertrauter des Mandanten ein.