Genügt eingescannte Unterschrift für Befristung des Arbeitsvertrages?

Vorsicht! Scan ist keine qualifizierte elektronische Signatur

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Ist das auch dann der Fall, wenn eine Unterschrift lediglich gescannt wurde? Das erfahren Sie im folgenden Artikel.

Veröffentlicht am: 23.05.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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Die Digitalisierung hat auch das Vertragsrecht längst erreicht. Vielfach kann man den Arbeitsvertrag bereits mit elektronischer Signatur unterschreiben. Aber was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Stellt eine eingescannte Unterschrift bereits eine qualifizierte elektronische Signatur dar? Mit einer ähnlichen Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im März auseinandergesetzt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21).

20 befristete Arbeitsverträge mit gescannten Unterschriften – alle unwirksam?

Über mehrere Jahre arbeitete eine Frau in regelmäßigen Abständen jeweils befristet für einen Personalverleih, zuletzt als Messehostess. Währenddessen schloss sie mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit dem Unternehmen. Jeder Arbeitsvertrag erreichte sie mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers. Unterschrieben sendete die Frau den Arbeitsvertrag per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Klage auf Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages

Schließlich erhob sie Klage gegen das zuletzt vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis, da es mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam sei. Ihr Arbeitgeber war der Auffassung, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Außerdem warf er ihr vor, sich widersprüchlich zu verhalten, zumal sie bereits seit längerer Zeit unbeanstandet jeden Arbeitsvertrag unterschrieben hatte.

Hintergrund: Im Arbeitsrecht ist ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann wirksam geschlossen, wenn er schriftlich erfolgt. Andernfalls ist allein die Befristung unwirksam und es wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen – der nur unter gewissen Voraussetzungen und durch Kündigung endet.

Arbeitsvertrag erfordert entweder eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur

Wie das Arbeitsgericht zuvor hat nun auch das LAG der Klage stattgegeben. Eine Unwirksamkeit läge mangels Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform vor. Die Einhaltung der Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfordere entweder eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Weder das eine noch das andere sei nach Auffassung der Richter im vorliegenden Fall gegeben. Da es sich bei einem Scan um eine mechanische Vervielfältigung der Unterschrift durch Computereinblendung handelt, fehle es bereits an der Eigenhändigkeit der Unterschrift.

Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Auch den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) konnte die eingescannte Unterschrift nicht gerecht werden. Die QES ist dem Gesetz zufolge einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung bestätigt das für alle EU-Mitgliedsstaaten. Gleichzeitig werden besondere Anforderungen an eine solche Unterschrift gestellt: Eine QES muss

  • dem Unterschreibenden eindeutig zugeordnet sein,
  • dessen Identifizierung zweifelsfrei ermöglichen,
  • mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein,
  • so konzipiert sein, dass man eine nachträgliche Veränderung der Daten in der Signatur erkennen kann und
  • auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen.

Spätestens ab dem dritten Anforderungspunkt sollte klar sein, dass ein Scan nicht den Anforderungen einer QES genügt. Wer eine solche zertifizierte Unterschrift benötigt, kann diese bei verschiedenen Anbietern in Deutschland bekommen (u.a. Bundesnotarkammer, Signtrust (Deutsche Post), D-Trust (Bundesdruckerei), TC Trustcenter).

Folge: Arbeitsvertrag endet erst durch Kündigung

Selbst, wenn der Personalverleiher den befristeten Arbeitsvertrag nachträglich händisch unterzeichnet hätte, hätte dies nicht mehr zu Wirksamkeit der Befristung geführt – so das LAG. Die eigenhändige Unterzeichnung müsse bereits vor Vertragsbeginn bei dem Erklärungsempfänger vorgelegen haben.

Weiterhin stünde die Klage der Frau nicht im Widerspruch zu ihrem Verhalten in der Vergangenheit. Die Tatsache, dass sie diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe daher der innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Treuwidriges Verhalten könne dadurch nicht begründet werden, denn ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei laut den Richtern nicht schützenswert.

Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede führt nun dazu, dass das bestehende Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fortbesteht.