Bankgeheimnis vs. geistiges Eigentum

Banken müssen Kontodaten von Fälschern preisgeben.

Veröffentlicht am: 18.09.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Online-Handel boomt – und mit ihm der Vertrieb gefälschter Produkte im Internet. Plagiate im Internet zu finden ist daher meist nicht schwer. Komplizierter ist es dagegen die Identität der Fälscher festzustellen. Einziger Ansatzpunkt ist dabei häufig die Bankverbindung, die im Internet-Handel für den Zahlungsverkehr genutzt wird. Im Markenrecht tätige Rechtsanwälte wenden sich daher regelmäßig an die betreffenden Kreditinstitute. Diese verweigern eine Auskunft meist unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.

Das Landgericht Marburg hat jedoch bereits 2011 entschieden, dass eine Bank Auskunft über bei ihr vorliegende Adressdaten eines Kontoinhabers geben muss, wenn diese Person im Internet gefälschte Produkte verkauft. Auch der BGH befasste sich mit dem Thema und sieht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegeben. Er legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Auch hier sind die Richter der Auffassung, dass das Bankgeheimnis in diesen Fällen hinter dem Schutz des geistigen Eigentums zurückstehen müsse. Der EuGH fordert aber den BGH auf, zu prüfen, ob gegebenenfalls auch andere Mittel zur Verfügung stehen, um einem mit diesem Thema befassten Gericht die Möglichkeit zu geben, eine Auskunftserteilung nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls anzuordnen. Schließlich soll das Bankgeheimnis im Grundsatz bestehen bleiben. Rechtsanwälte für Markenrecht halten es auch für denkbar, dass eine Änderung im Markengesetz hier für Klarheit sorgen könnte.

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