Ausgleich zugunsten des pflegenden Erben

Entscheidung des OLG Naumburg mit großer Praxisrelevanz

Entscheidung des OLG Naumburg zum Ausgleichsanspruch des pflegenden Erben.

Veröffentlicht am: 17.09.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
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§ 2057a BGB gewährt dem pflegenden Erben, der gleichzeitig Abkömmling des Erblassers ist, bekanntlich einen gesonderten und bevorzugten Ausgleichsanspruch in Geld, der unter konkreter Berücksichtigung seiner Pflegeleistungen beziffert wird.

Gerichtliche Konkretisierungen

Der weite gesetzliche Rahmen zur konkreten Bezifferung der Ausgleichsforderung, den § 2057a Abs. 3 BGB zieht, wurde nun in einer Entscheidung des OLG Naumburg in Bezug auf drei wesentliche Aspekte mit ganz erheblicher Praxisrelevanz konkretisiert.

Streitig war erneut der Ausgleichsanspruch eines Miterben dem Grunde nach, der eine Erblasserin über mehrere Jahre pflegte, insbesondere auch die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung. Der ausgleichungsberechtigte Miterbe hatte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von EUR 20.000,00 geltend gemacht, nachdem er die Erblasserin über einen Zeitraum von insgesamt elf Jahren gepflegt hatte und auch als ihr rechtlicher Betreuer tätig war. Die Erblasserin litt an einer Demenzerkrankung, aufgrund eines Oberschenkelhalsbruches lagen bei ihr ferner erhebliche Mobilitätseinschränkungen vor. Der Pflegeaufwand belief sich auf täglich mindestens 3 Stunden und 41 Minuten.

Leistungen als rechtlicher Betreuer sind auch Pflegeleistungen iSv § 2057a BGB

Das OLG Naumburg bestätigte zunächst in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Ansicht der Obergerichte, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen (Bereitstellung der Mahlzeiten, Wäschepflege, Körperpflege der Erblasserin, Erledigung der Einkäufe des täglichen Bedarfs) allesamt als Pflegeleistungen aufzufassen sind.  Die Rechtsauffassung des OLG Naumburg knüpft insoweit an den Leistungskatalog des § 14 SGB XI an und stimmt überein mit der Rechtsauffassung u.a. des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.02.2020, 13 U 31/18; siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 22.07.2020 à Link). Das Gericht nahm allerdings als „Leistungen“ in diesem Zusammenhang auch die Tätigkeiten des ausgleichungsberechtigten Miterben in Bezug, die dieser als rechtlicher Betreuer der Erblasserin mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten erbrachte. Dies ist eine klare Erweiterung der bislang als ausgleichungspflichtige Pflegeleistungen betrachteten Tätigkeiten.  

Ausgleichsanspruch kann vorab dem Nachlass entnommen werden

Das OLG Naumburg stellte ferner klar, dass der Anspruch des § 2057a Abs. 1 BGB die Berechtigung beinhaltet, dass der Miterbe den Ausgleichsbetrag aufgrund seiner Pflegeleistungen „im Voraus aus dem Nachlass“ entnehmen kann. Auch diese Feststellung des Gerichts ist von erheblicher Praxisrelevanz, geht es doch bei der Berücksichtigung von entsprechenden Pflegeleistungen häufig um eine Auseinandersetzung im Erbenkreis, die im Rahmen der Aufteilung des Nachlasses relevant wird. Zukünftig werden pflegende Miterben nicht auf die vollumfängliche Auseinandersetzung des Nachlasses warten müssen, sondern können vorab den Ausgleichsanspruch als Forderung gegen den Nachlass geltend machen. Dies ist eine erhebliche Besserstellung zugunsten der pflegenden Miterben.

Zur Bemessung des Ausgleichsbetrages

Abschließend stellte das OLG Naumburg klar, dass bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches gemäß § 2057a Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen die „Intensität bzw. der Umfang sowie die Dauer der gegenüber der Erblasserin erbrachten Pflegeleistungen“ sind. Diese Rechtsauffassung des OLG Naumburg dürfte die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.02.2020, 13 U 31/18) durch das weitere Merkmal der „Intensität“ der Pflegeleistungen ergänzen. Es bleibt abzuwarten, ob die eher schematische Sichtweise u.a. des OLG Frankfurt bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches anhand statistischer Daten (durchschnittliche Heimkosten für Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegestufe bzw. des jeweiligen Pflegegrades, Ermittlung eines Bundesdurchschnitts und fiktiven Eigenanteils etc.) in der Praxis Modifikationen durch das vom OLG Naumburg in Bezug genommene Merkmal der „Intensität“ der Pflege erfahren wird.

Es bleibt dabei: Pflegeleistungen dokumentieren

Im Ergebnis bestätigt die hier besprochene Entscheidung des OLG Naumburg schließlich die erhebliche Wichtigkeit der Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen und nunmehr auch der Tätigkeiten als rechtlicher Betreuer und die Aufbewahrung der Bescheide der Krankenkassen über Pflegestufen/Pflegegrade sowie der Unterlagen/Nachweise über die Tätigkeiten als rechtlicher Betreuer. Wir raten bereits seit Jahren dazu, den insoweit notwendigen Dokumentationsaufwand zu betreiben.  

Weiterführende Informationen zu den Ausgleichungspflichten unter erbenden Abkömmlingen finden Sie hier: Ausgleichungspflicht Erbengemeinschaft