Aufsichtsrat - Vergütung und (un-)zulässige (Berater-)Verträge
Zustimmung von Hauptversammlung und Aufsichtsrat zum Schutz der Aktionäre?
Zustimmung von Hauptversammlung und Aufsichtsrat zum Schutz der Aktionäre?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin
Der Aufsichtsrat soll bekanntermaßen das Vermögen der Aktionäre vor einem unsachgemäßen Umgang durch den Vorstand schützen. Doch wer schützt die Aktionäre vor einem unsachgemäß handelnden, sich unter Umständen sogar bereichernden Aufsichtsrat? Ist es die Hauptversammlung oder der Vorstand?
Das OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2020 - 8 U 32/19 (LG Essen),hatte jüngst über die Rückgewähr von Geldern zu entscheiden, welche dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates in nicht geringer Höhe zugeflossen waren. Daneben hatte das Gericht auch darüber zu entscheiden, unter welchen Bedingungen mittelbare Vergütungszahlungen an Mitglieder des Aufsichtsrates zulässig sind.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (für ihre Tätigkeit)
Das AktG geht davon aus, dass Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gesondert gewährt werden darf. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung haben diese indes nach allgemeiner Auffassung nicht, auch nicht im Sinne einer „stillschweigend vereinbarten Vergütung“.
Hinsichtlich der Art der Vergütung - fest oder variabel, Geldleistung oder Sachleistung - bestehen im Grundsatz keine Beschränkungen. Hinsichtlich der Höhe gilt der allgemeine Angemessenheitsgrundsatz.
Bedeutsam ist für die Aufsichtsratsvergütung, dass diese entweder von der Satzung festgesetzt sein muss oder eines entsprechenden Beschlusses des Hauptversammlung bedarf (§ 113 AktG). Die Aktionäre sind insofern allein kompetent für die Festsetzung des ob und die Höhe der Aufsichtsratsvergütung.
Beraterverträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrates
In der Praxis wird indes nicht selten versucht, die Kompetenz der Hauptversammlung für die Bezahlung der Mitglieder des Aufsichtsrates zu umgehen. Beliebtes Mittel sind dabei Beraterverträge mit einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates. Diese unterliegen denn nicht der Kompetenz der Hauptversammlung (sondern des Aufsichtsrates), wenn diese Beraterverträge über Umfang und Art der geschuldeten Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates hinausgeht (§ 114 AktG).
Da in der Praxis die Bestellung einer bestimmten Person durch die besondere Expertise dieser Person bestimmt wird, ergeben sich vielfältige Abgrenzungsprobleme. Welche konkrete Beratertätigkeit ist vom Aufsichtsratsmitglied geschuldet? Wann ist die Beratungstätigkeit überobligatorisch? Besonderes Augenmerk kommt daher der Vereinbarung der konkreten Beratungstätigkeit zu.
Wie bereits angemerkt, bedürfen die betreffenden Beraterverträge zum einen der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrates, zum anderen des Abschlusses eine Vertrages mit der Aktiengesellschaft, welche durch den Vorstand vertreten wird. Im Rahmen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates zur Zustimmung unterliegt das betroffene Aufsichtsratsmitglied einem Stimmverbot. Letzteres ist problematisch bei einem mit nur drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat.
Ausweitung auf nahestehende Personen, Konzernunternehmen, Tochtergesellschaft?
Im Fall des OLG Hamm hatte das betreffende Aufsichtsratsmitglied keinen Beratungsvertrag unmittelbar mit der AG geschlossen. Allerdings bestand ein Beratungsvertrag zwischen der AG und einer anderen Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter das betreffende Aufsichtsratsmitglied war.
Das Gericht erachtete auch diesen Vertrag als durch den gesamten Aufsichtsrat als zustimmungspflichtig. Anders als in den Fällen des § 113 AktG (gewöhnliche Vergütung des Aufsichtsrates) genüge es zudem nicht, wenn die Hauptversammlung zustimme. Im Übrigen seien auch Verträge, welche das betreffende Aufsichtsratsmitglied vor seiner Bestellung mit der AG geschlossen habe, zustimmungspflichtig. Da der betreffende Vertrag nicht die Zustimmung vom Aufsichtsrat gehabt habe, sei der Vertrag unwirksam und die gezahlte Vergütung an die AG zu erstatten.
>> Aufsichtsratsvergütung - Gehalt, Vergütung, Vergütungssystem
Hinweise für die Praxis
Aktionäre, Vorstand und Aufsichtsrat sollen sich bewusst machen, dass Beraterverträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit Unternehmen, mit denen einzelne Aufsichtsratsmitglieder in Verbindung stehen, ein Minenfeld rechtlicher Probleme sein können. Werden diese Realität, so stellen sich neben Fragen der Erstattung auch Fragen der Haftung / Klagen auf Schadensersatz für Vorstand und Aufsichtsrat.